388  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

stattung  ihrer  Auslagen  richtet  sich  nach  6  57a  und  nicht  nach  den  Vorschriften
  des  §  58  Abs.  2  (Kunze-Kautz  2  1039),  diese  Erstattungsklage  ist
also  keine  Bereicherungsklage.

Wenn  die  vom  Kassenmitgliede  angegangene  Kasse  des  Aufenthaltsortes
  die  Unterstützung  nicht  gewähren  will,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde
(§  58  Abs.  1)  angerufen  werden.  Ist  inzwischen  der  Ortsarmenverband
  eingetreten,  weil  das  Mitglied  hilfsbedürftig  gewesen,  so  steht
dem  Ortsarmenverbande  kein  Regreß  aus  §  57  gegen  die  Kasse  des
Aufenthaltsortes  zu,  auf  ihn  geht  nur  der  Anspruch  des  Kassenmitgliedes
an  die  Kasse  über,  der  es  angehört,  wie  dies  in  dem  Erk.  v.  14.  II.  95
(O##G.  28  341)  ausführlich  erörtert  ist.

Der  §5  58  Abs.  2  überweist  ferner  Streitigkeiten  zwischen  Gemein  dekrankenversicherung
  und  Krankenkassen  über  den  Ersatz  irrtümlich
  geleisteter  Unterstützungen  dem  BVerwaltungsstreitverfahren.
Die  Klagen  müssen  auf  eine  bestimmte  Leistung  (Summe)z  gerichtet
sein;  Feststellungsklagen  über  diese  Materie  kennt  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  (Arb  Vers.  16  507).  Es  können  klagen  Gemeindekrankenversicherungen
  unter  sich  oder  gegen  Krankenkasfsen,  die  ebenfalls
unter  sich  zur  Klage  berechtigt  sind.  Klagefundament  ist  entweder,  daß
die  Klägerin  die  einer  anderen  Kasse  obliegenden  gesetzlichen  Verpflichtungen
dem  berechtigten  Kassenmitgliede  gegenüber  erfüllt  hat  oder  daß  die  Klägerin
dem  Armenverbande,  der  ein  hilfsbedürftiges  Kassenmitglied  unterstützt
hat,  Ersatz  geleistet  hat  (§  57);  es  fällt  unter  den  §  58  die  conditio
indebiti  und  die  Bereicherungsklage.  Die  Klage  ist  gegeben  für  alle
Fälle,  wo  eine  Kasse  die  einer  anderen  Kasse  obliegende  Unterstützung
tatsächlich  geleistet  hat  und  das  Vermögen  der  letzteren  dadurch  ungerechtfertigterweise
  aus  dem  Vermögen  der  ersteren  bereichert  worden  ist
(OVG.  27  374,  383,  29  326,  34  367).  Das  Wort  „irrtümlich“  ist
nicht  besonders  zu  betonen.  Das  Gesetz  hat  mit  dieser  Bezeichnung  nur
den  Hauptfall  der  entstehenden  Ersatzansprüche  herausgreifen  wollen.  Im
übrigen  soll  lediglich  eine  Ausgleichung  der  unbillig  verrückten  Vermögenslagen
  zweier  Kassen  stattfinden,  deshalb  findet  der  einzuklagende
Anspruch  seine  Grenze  einerseits  in  der  Höhe  des  Schadens  und
anderseits  in  der  Höhe  der  Bereicherung,  so  daß  niemals  mehr  zu  erstatten
  ist,  als  letziere  beträgt.  Verzugszinsen  vom  Tage  der  Leistung
ab  braucht  die  beklagte  Kasse  nicht  zu  erstatten;  kommt  sie  aber  z.  B.  durch
Mahnung  in  Verzug,  so  hat  sie  solche  Zinsen  zu  zahlen.  Darüber  ist
im  Verwaltungsstreitverfahren  mit  zu  entscheiden  (Erk.  v.  8.  XI.  00
OVG.  38  342).

Es  muß  hier  noch  hervorgehoben  werden,  daß,  während  bei  Klagen
einer  Kasse  gegen  den  Armenverband  (§  57  Abs.  2,  3,  5)  auf  Ersatz  der  einem
Hilfsbedürftigen  geleisteten  Unterstützung  aus  der  gesetzlichen  Zession  des
Anspruchs  des  Mitgliedes  an  die  Kasse  geklagt  wird  und  dabei  für  den