8.  Abschnitt:  Krankenkassen:  Statuten.  389

Auspruch  die  beschränkende  Vorschrift  des  §  57  Abs.  5  maßgebend  ist,  es
sich  bei  der  Klage  aus  §  58  Abs.  2  um  einen  auf  eigenem  Rechte  beruhenden
  Anspruch  der  irrtümlich  unterstützenden  Kasse  aus  der  Bereicherung
  oder  nützlichen  Verwendung  handelt  (Erk.  v.  20.  IX.  94  OBG.
27  374).  Der  §  57  Abs.  5  greift  daher  hier  nicht  Platz.

Hat  das  Kassenmitglied  versehentlich  an  die  Klägerin  Kassenbeiträge
  gezahlt,  so  können  sie  von  der  Beklagten  nicht  zur  Aufrechnung
gestellt  werden;  denn  die  Parteien  stehen  nach  dieser  Richtung  nicht  in
einem  Forderungsverhältnisse  zueinander  (OBG.  27  374);  nur  das  Mitglied
  hat  ein  Rückforderungsrecht  gegenüber  der  Klägerin,  und  die  Beklagte
  hat  ein  Forderungsrecht  auf  Kassenbeiträge  gegenüber  dem  Mitgliede.


Auch  der  Einwand  ist  nicht  zulässig,  daß,  während  die  Klägerin
dem  Mitgliede  Krankenhauspflege  habe  angedeihen  lassen,  die  Beklagte
zu  solcher  nicht  verpflichtet  gewesen  wäre.  Der  Berwaltungsrichter  hat
nur  zu  prüfen,  ob  das,  was  die  Klägerin  geleistet  hat,  nach  Lage  des
Falles  angemessen  war,  und  was  die  Beklagte  bei  vernünftigem  Ermessen
aller  Wahrscheinlichkeit  nach  selbst  getan  und  was  diese  Aufwendung
ihr  gekostet  hätte.  Im  Rahmen  dieser  Kosten  hat  die  Klägerin  bis  zur
Höhe  ihrer  eigenen  Auslagen  Ersatz  zu  verlangen.

Streitigkeiten,  die  aus  den  Vorschriften  in  den  §§  58  Abs.  3,  65
Abs.  3,  72  Abs.  4,  78  KrankG.  entstehen,  bieten  keine  besonderen
Schwierigkeiten  und  sind  selten;  sie  können  hier  übergangen  werden.
Gegen  die  auf  Grund  des  §  76  a  von  der  Aufsichtsbehörde  gegen
die  Mitglieder  der  Gemeindekrankenversicherung  und  der  Kassenvorstände
getroffenen  Strafverfügungen  ist  nach  §  76e  Abs.  2  nur  die  Beschwerde
  an  die  nächst  vorgesetzte  Behörde,  nicht  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nach  §  45  Abs.  6  zulässig  (OBG.  50  404).

Dritter  Titel.

Genehmigung  von  Statuten  und  ihre  Abänderung.

Das  Kassenstatut  einer  Ortskrankenkasse  (6  24)  bedarf  der  Genehmigung
  des  Bezirksausschusses.  Die  Instruktion  der  Angelegenheit
  hat  der  Regierungspräsident  und  dieser  gibt  die  Akten  an  den  Bezirksausschuß
  zur  Beschlußfassung  im  Beschlußverfahren  ab.  Die  Genehmigung
darf  nur  versagt  werden,  wenn  das  Statut  den  Anforderungen  des
Krank  BG.  nicht  genügt  oder  wenn  die  Bestimmungen  über  die  Klassen
von  Personen,  die  der  Kasse  angehören  sollen,  mit  den  Bestimmungen  des
Statuts  einer  anderen  Kasse  in  Widerspruch  stehen.  Das  Statut  darf
keine  Vorschrift  enthalten,  die  mit  dem  Zwecke  der  Kasse  nicht  in  Verbindung
  steht  (OVG.  50  395).  Das  letztere  Erk.  läßt  sich  über  die

Grenzen  für  die  Versagung  der  Genehmigung  einer  Statutenänderung
Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  26