390  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

aus  (ogl.  OVG.  80  365,  Arb  Vers.  22  335,  355).  Wird  die  Genehmigung
erteilt,  so  ist  der  Beschluß  endgültig.  Er  kann  nur  von  dem  Regierungspräsidenten
  gemäß  §  126  LG.  durch  Klage  gegen  die  Kasse  beim  Oberverwaltungsgerichte,
  wofür  eine  Frist  nicht  gesetzt  ist  OB#G.  25  373),  angefochten
  werden  mit  der  Behauptung,  daß  der  Beschluß  die  Befugnisse
des  Bezirksausschusses  überschritten  habe  oder  das  bestehende  Recht
verletzt  sei.  Damit  kann  jede  Vorschrift  des  Statuts,  die  gesetzwidrig  ist.
angegriffen  werden.  Hat  die  Klage  Erfolg  und  wird  dadurch  der  die
Genehmigung  aussprechende  Beschluß  des  Bezirksausschusses  kassiert,
so  hört  dadurch  noch  nicht  die  rechtliche  Existenz  der  inzwischen  ins  Leben
getretenen  Kasse  auf;  die  Kasse  besteht  vorläufig  fort  und  wird  durch  den
bisherigen  Vorstand  weiter  vertreten  (Erk.  v.  24.  IX.  98  Arb  Bers.  16  73;
Erk.  v.  25.  I.  99  OBG.  34  352).  Die  Folge  des  kassatorischen  Urteils
geht  lediglich  dahin,  daß  der  Bezirksausschuß,  dessen  früherer  Beschluß  aufgehoben
  ist,  von  neuem  über  das  ibm  wieder  vorgelegte  Gesuch  um
Genehmigung  Beschluß  zu  fassen  hat;  das  Urteilt  enthält  keine  weilere
sachliche  Entscheidung,  namentlich  nicht  schon  eine  endgültige  Versagung
  der  beantragten  Genehmigung  (O##.  32  319).

In  dem  infolge  Versagung  der  Genehmigung  eines  ganzen  Statuts
oder  einer  Abänderung  sich  entwickelnden  Verwaltungsstreitverfahren  ist
meistens  zu  prüfen,  ob  das  Statut  (oder  eine  vorgeschlagene  Anderung)
den  Anforderungen  des  Gesetzes  genügt.  Zu  diesen  Anforderungen
gehört  (OBG.  19  348),  daß  das  Statut  in  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
Weise  zustande  gekommen  ist.  Bloße  Zweckmäßigkeitserwägungen
scheiden  aus  (OBG.  38  830).  Statutarische  Bestimmungen,  die  den  Mitgliedern
  weitere  als  die  im  Abs.  1  §  21  zugelassenen  Unterstützungen  zubilligen,
  find  unzulässig  (OBG.  48  331).  Das  Statut  kann  nicht  vorschreiben,
  daß  die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  der  Bestätigung
der  Aufsichtsbehörde  bedürfe  (O##  G.  49  330).

Wie  weit  Statutenänderungen  auf  früher  begründete  Unterstützungsfälle
  einwirken,  siehe  Erk.  v.  23.  I.  01  (OBWG.  38  325,  Konze-Kautz  2  957).

Die  Existenz  der  Kasse  beginnt  nicht  vor  ihrer  Genehmigung
(O#.  29  349).

Das  Vorstehende  gilt  auch  für  Fabrikkrankenkassen  usw.  (#§#  64,
72,  73).

Vierter  Titel.

Schließung  und  Auflösung  einer  Kasse.  Zwangsweise
Abänderung  eines  ungültigen  Statuts.
Der  §  47  gibt  Vorschriften  darüber,  wann  die  Schließung  einer
Kasse  zu  erfolgen  hat  und  wann  die  Auflösung  erfolgen  kann.  Die
Schließung  oder  Auflösung  verfügt  der  Bezirksausschuß  im  Beschlußverfahren.
  Geht  der  Beschluß  auf  Schließung  einer  Kasse,  so  kann  er  von