8.  Abschnitt:  Schließung  u.  Auflösung  e.  Kranlenkasse;  Unfall=  u.  Invalidenvers.  391

der  Generalversammlung,  sofern  durch  sie  die  beantragte  Auflösung  einer
Kasse  abgelehnt  wird,  von  der  Gemeindebehörde  bzw.  der  Generalver-=sammlung
  nach  Maßgabe  des  §  24,  also  durch  Antrag  auf  mündliche
Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren,  angefochten  werden.  Die
im  §  47  enthaltenen  Vorschriften  beziehen  sich  auf  Ortskrankenkassen
aller  Art;  für  größere  Kassenorganisationen  enthält  der  §  48  noch
weitere  Bestimmungen.

In  dem  Verwaltungsstreitverfahren  ist  derjenige  Kläger,  der  den
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  stellt.  Hat  die  Gemeindebehörde
unter  Zustimmung  der  Generalversammlung  die  Auflösung  beantragt
und  ist  die  Auflösung  von  dem  Bezirksausschusse  abgelehnt
worden,  so  kann  die  Gemeindebehörde  oder  die  Generalversammlung
(6  24)  als  Klägerin  auftreten;  als  Beklagter  ist  ein  Vertreter  des  öffentlichen
  Interesses  zu  ernennen  (§  74  Abs.  3  LBG).  Dementsprechend  ist
bei  der  Schließung  einer  Kasse  zu  verfahren.  Über  das  Vorverfahren
siehe  die  Pr  Anw.  v.  10.  VII.  92.

Ergibt  sich,  daß  einem  Kassenstatute  nach  §  24  Abs.  1  die  Genehmigung
  hätte  versagt  werden  müssen,  so  hat  der  Regierungspräsident
(Nr.  36  der  Pr  Anw.)  diejenigen  Bestimmungen,  deren  Abänderung  durch
die  Kassenorgane  erfolgen  soll,  zu  bezeichnen  und  der  Kasse  für  die  Einreichung
  eines  Abänderungsbeschlusses  eine  Frist  zu  bestimmen  (8  48  ab.
Gegen  diesen  Bescheid  findet  binnen  zwei  Wochen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Beschließt  dagegen  die  Kasse  gemäß  der  Anordnung
des  Regierungspräsidenten,  so  hat  den  Beschluß  der  Bezirksausschuß  im
Beschlußverfahren  zu  genehmigen.  Neben  der  Befugnis  des  Regierungspräsidenten
  aus  §  48  a  besteht  noch  die  Möglichkeit,  die  Unrechtmäßigkeit
des  Kassenstatuts  in  einem  Verfahren  aus  §  126  LVG.  (Klage  beim  Oberverwaltungsgericht)
  darzutun.  Ist  dann  rechtskräftig  erkannt,  so  ist  das
Erkenntnis  möglicherweise  die  Grundlage  für  ein  Vorgehen  aus  §  48  a.

Fünfter  Titel.
Unfall=  und  Invalidenversicherung.

Gemäß  der  Vd.  v.  29.  VIII.  00  (GS.  317)  unterliegen  die  nach
§*  26  Abs.  2  GU  W.  (Röl.  00  585),  §5  29  Abs.  1  und  2  und  F  31
Abs.  2  UBG.  für  Land-=  und  Forstwirtschaft  (REl.  00  641),  8  11
Abs.  1  und  2  Baul#G.  (Rl.  00  698),  §  30  Abs.  2  und  §  156
Abs.  2  Seell  BW.  (RGBl.  00  716)  entstehenden  Streitigkeiten  der  Entscheidung
  des  Bezirksausschusses  im  Verwaltungsstreitverfahren.
Gegen  die  Entscheidung  ist  nur  die  Revision  zulässig.  Hier  soll  nur
auf  die  Ansprüche  aus  §  26  GUBG.  eingegangen  werden.  Durch  die
Vorschriften  des  GUVG.  wird  die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen

Hilfskassen,  Krankenkassen  usw.,  den  von  Unfällen  betroffenen  Arbeitern  und
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