392  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Betriebsbeamten  Unterstützung  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  der
Armenverbände  zur  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Personen  nicht  berührt.
Wenn  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum
  geleistet  werden,  für  welchen  dem  Unterstützten  nach  Maßgabe  des
GUBG.  ein  Entschädigungsanspruch  zustand  oder  noch  zusteht,  so  ist
hierfür  den  unterstützenden  Kassen,  Armenverbänden  usw.  durch  Uberweisung
  von  Rentenbeträgen  Ersatz  zu  leisten  (6  25).  Während
das  O#.  v.  20.  IV.  03  (Pr  Bl.  25  218,  ArbVers.  20  748)
davon  ausgeht,  daß  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  auf
Streitigkeiten  über  den  Anspruch  auf  Überweisung  von  Renten  betrögen
beschränkt  sei,  meint  Hahn  (Krank  BG.#  413),  daß  der  Ausdruck
„Rentenbeträge“  in  §  25  Abs.  2  ungenau  sei  und  damit  „Entschädigungs
  beträge“  gemeint  seien,  so  daß  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
  auch  für  Streitigkeiten  betreffend  die  Überweisung  von
Kosten  des  Heilverfahrens  und  von  Sterbegeld  bestehe  (Arb  Vers.
20  553).  Jedenfalls  sind  die  Verwaltungsgerichte  nicht  nur  zur  Entscheidung
  über  die  Überweisung  von  künftig  fällig  werdenden,  sondern  auch
angesammelter  rückstän  diger  Rentenbeträge  zuständig,  selbst  wenn  letztere
von  den  Erben  des  Rentenempfängers  gefordert  werden  (OBG.  50  412).
Die  Ersatzansprüche  der  in  §  25  genannten  Kassen,  Gemeinden  oder
Armenverbände,  welche  den  von  Unfällen  betroffenen  Arbeitern  Unterstützung
  gewährt  haben,  unterliegen  der  regelmäßigen  dreißigjährigen
Verjährung  (O.  50  415).

Parteien  im  Verwaltungsstreitverfahren  sind,  wenn  auf  Ersatz
der  Kosten  einer  Krankenkasse  geklagt  wird,  die  Kasse,  die  Berufsgenossenschaft
  und  der  Versicherte,  falls  letzterer  widerspricht  (Erk.  v.  26.  IX.  01
Arb  Vers.  19  99,  v.  20.  VII.  02  Pr  VBl.  28  600,  v.  7.  VII.  02  OBG.  42
331,  Kunze-Kautz  2  1073).  Die  Klage  ist  gegen  alle  Beteiligten  zu  richten;
die  Beiladung  genügt  nicht  (Erk.  v.  15.  XII.  02  OBG.  42  341).

Durch  die  Vd.  v.  23.  VIII.  99  wurde  bestimmt,  daß  der
Bezirksausschuß  (mit  nachfolgender  Revision)  zuständig  sei  für  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten,  die  aus  den  Bestimmungen  in  den  §§  18,
19,  20,  22  Inr  W.  v.  13.  VII.  99  zwischen  den  Versicherungsanstalten
  und  den  Krankenkassen  entstehen,  sofern  es  sich  um  Ersatzansprüche
  handelt.  Ebenso  sind  nach  §  50  Streitigkeiten  zu  behandeln,
die  zwischen  den  Beteiligten  über  den  Anspruch  auf  Überweisung  von  Entschädigungsbeträgen
  entstehen.  Die  bisher  ergangenen  wichtigeren  Entscheidungen
  des  Oberverwaltungsgerichts  siehe  bei  Kunze-Kautz  2  1070  f.
und  Erg  Bände.