9.  Abschn.:  Disziplinarversahren:  Einlig.:  Reines  Verwaltungsstreitversahren.  393

Neunter  Abschnitt.
Disziplinarverfahren.

Erster  Titel.
Einleitung.

Die  gesetzlichen  Grundlagen  finden  sich,  abgesehen  von  den  Provinzial-,
Kreis--,  Städte-  und  Landgemeindeordnungen,  besonders  im  Tit.  10  Teil  II
ALR.,  dem  G.  v.  21.  VII.  52  (GS.  465),  betr.  die  Dienstvergehen  der
nichtrichterlichen  Beamten,  das  für  die  ganze  Monarchie  gilt.  Hier  kann
eine  Darstellung  des  ganzen  Disziplinarverfahrens,  wie  es  auf  Grund
des  G.  v.  21.  VII.  52  und  der  dies  Gesetz  ergänzenden  Bestimmungen
besteht,  nicht  gegeben  werden,  vielmehr  soll  hier  nur  das  Verfahren,  für
das  die  Verwaltungsgerichte  zuständig  sind,  zur  Erörterung  gelangen.
Dies  Verfahren  spaltet  sich  in  ein  reines,  nach  den  Vorschriften  des  LVG.
geregeltes  Verwaltungsstreitverfahren  und  in  ein  solches,  das  zwar  von
den  Verwaltungsgerichten  zu  handhaben  ist,  aber  doch  Verschiedenheiten
gegen  das  durch  das  LVG.  begründete  Verwaltungsstreitverfahren  besitzt
(§+  157  LBG.).

Zweiter  Titel.
NReines  Verwaltungsstreitverfahren.

Nach  dem  DiszG.  v.  21.  VII.  52  (8  14)  bestehen  die  Disziplinarstrafen
  in  Ordnungsstrafen  und  in  Entfernung  aus  dem  Amte.  Ordnungsstrafen
  (§  15)  sind:  Warnung,  Verweis,  Geldbußen  und  Arreststrafen
(von  der  Verhängung  von  Arreststrafen  soll  nach  ministeriellen  ußerungen
künftig  Abstand  genommen  werden,  was  allerdings  die  Verwaltungsgerichte
  nicht  hindert,  auf  solche  zu  erkennen  oder  sie  bestehen  zu  lassen).
Während  jeder  Dienstvorgesetzte  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen
Untergebene  befugt  ist  (6  18),  ist  die  Verhängung  von  Geldbußen  beschränkt
  (6  19).  Das  DiszG.  (6  21)  läßt  gegen  die  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  nur  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Instanz  zu.
Unter  der  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  ist  die  Auferlegung,  nicht
die  Androhung  von  Ordnungsstrafen  zu  verstehen.

Die  neueren  Gesetze  haben  die  Rechtsmittel  gegen  die  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  hinsichtlich  der  Beamten  der  Selbstverwaltungsverbände
  nen  geregelt.  Wird  von  den  Mitgliedern  des  Provinzialansschusses,
  des  Provinzialrates,  des  Bezirks-,  Kreis=  und  Stadtausschusses
abgesehen,  so  dürfen  gegen  den  Landeshauptmann  (Landesdirektor),  die
Mitglieder  des  Hannoverschen  Landesdirektoriums  und  die  oberen
Provinzialbeamten  im  Wege  der  Verfügung  überhaupt  keine  Ordnungsstrafen
  mehr  festgesetzt  werden.  Behufs  solcher  Festsetzung  ist  das  auf
Entfernung  aus  dem  Amte  gerichtete  Verfahren  einzuleiten,  worüber  weiter
unten  die  Rede  sein  wird.  Gegen  die  übrigen  Provinzialbeamten  kann