394  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

der  Landesdirektor  (in  Hannover  das  Landesdirektorium)  Ordnungsstrafen,
Geldbußen  nur  bis  30  Mark,  verhängen.  Hiergegen  ist  die  Klage  bei
dem  Bezirksausschusse  innerhalb  zwei  Wochen  zulässig.  Die  Klage  ist  bei
dem  Gerichte  anzubringen.  Kläger  ist  der  bestrafte  Beamte,  Beklagter  der
Landesdirektor.  Das  Verfahren  bewegt  sich  strikte  in  den  Formen  des
Verwaltungsstreitverfahrens.

Gegen  das  Erkenntnis  des  Bezirksausschusses  findet  die  Berufung
an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.  Die  Entscheidung  trifft  der  erste
Senat.  Vorsteher  von  Provinzialanstalten  dürfen  gegen  die  ihnen  unterstellten
  Anstallsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen  Anstaltsbeamten,  Geldbußen
  bis  zu  10  Mark  verhängen.  Dagegen  findet  ebenfalls  Klage  beim
Bezirksausschusse  binnen  zwei  Wochen  statt  (dann  Berufung).

Im  Geltungsgebiete  der  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72  beschließt  über  die
Verhängung  von  Ordnungsstrafen  der  Kreisbeamten  (§#  134,  68)  im
Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
(Geldstrafen  bis  zu  90  Mark,  bei  besoldeten  Beamten  nicht  über  den  Betrag
  eines  einmonatlichen  Gehalts)  der  Kreisausschuß  (im  Beschlußverfahren)
  und  im  Umfange  des  dem  Minister  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  der  Regierungspräsident.  Der  Landrat  hat  kein  Ordnungsstrafrecht
  gegen  die  Amtsvorsteher,  dagegen  ein  solches  gegen  die  Krersbeamten
  (5§  134).  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb
  zweier  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß,  gegen  die
Strafverfügung  der  Regierungspräsidenten  innerhalb  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  den  Oberpräßidenten  statt.  Gegen  die  Beschwerdebescheide
ist  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  (erster
Senat)  zulässig.  Wird  die  Klage  gegen  den  Bescheid  des  Bezirksausschusses
gerichtet,  so  wird  für  die  Rolle  des  Beklagten  gemäß  §  74  Abs.  3  LB.
zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  ein  Kommissar  vom  Minister
des  Innern  ernannt.

Der  Oberpräsident  vertritt  sich  im  Berwaltungsstreitverfahren  selbst.
Eine  Anomalie  ist  es,  daß  für  die  Kreisbeamten  gegen  die  Strafverfügung
des  Landrats  nur  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten,  nicht
aber  das  Verwaltungsstreitverfahren  eröffnet  ist  (O  G.  v.  4.  II.  91  —  1124).

Die  Kreisbeamten  in  den  Prov.  Hannover,  Westfalen,  Schleswig-Holstein,
  Hessen-Nassau,  Rheinprovinz  werden  nach  §36  Zust  G.  wie  die  Gemeindebeamten
  ländlicher  Ortschaften  behandelt,  es  findet  mithin  gegen  die  Strafverfügung
  des  Landrats  innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügung  des  Regierungspräsidenten
innerhalb  gleicher  Frist  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt.
Gegen  beide  Beschwerdebescheide  ist  die  Klage  im  VBerwaltungsstreiverfahren
  innerhalb  zweier  Wochen  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  (erster
Senat)  gegeben.  In  den  Hohenzollernschen  Landen  geht  die  Klage  gegen