9.  Abschnitt:  Disziplinarverfahren.  2.  Titel:  Reines  Verwaltungsstreitverfahren.  395

die  Strafverfügung  des  Regierungspräsidenten  direkt  an  das  Oberverwaltungsgericht.


Die  Strafverfügungen,  die  der  Regierungspräsident  gegen  Bürgermeister,
  Beigeordnete,  Magistratsmitglieder  und  sonstige  Gemeindebeamte
verhängt,  können  wie  die  im  vorigen  Absatze  behandelten  Strafverfügungen
angegriffen  werden  (5  20  ZustG.).  In  Berlin  hat  das  Strafrecht  der
früheren  Regierungen  der  Oberpräsident  mit  Angriff  durch  Klage  beim
Oberverwaltungsgerichte.  Die  Klagen  sind  überall  bei  den  Gerichten,  die
Beschwerden  bei  der  Beschwerdeinstanz  (ogl.  §  122  LBG.)  einzureichen.

Der  §5  20  ZustG.  hat  das  Ordnungsstrafrecht  gegen  die  Bürgermeister
  usw.  nicht  vollständig  neu  geregelt.  Es  ist  in  §  20  nur  der
Instanzenzug  gegen  die  Strafverfügungen  des  Regierungspräsidenten
in  dem  Umfange,  wie  sie  die  Regierungen  früher  erlassen  konnten,  nen
geordnet,  daneben  bestehen  die  Vorschriften  in  den  §§  18  ff.  Disz  G.  weiter.
Daraus  folgt,  daß  auch  jetzt  noch  der  Landrat  gegen  einen  Bürgermeister
einer  zum  Kreise  gehörigen  Stadt,  der  Polizeiverwalter  ist,  Ordnungsstrafen
  festsetzen  kann,  und  daß  gegen  diese  Festsetzung  nur  die  Beschwerde
an  den  Regierungspräsidenten  usw.,  kein  Verwaltungsstreitverfahren  gegeben
  ist  (Erk.  v.  17.  XII.  87  OBG.  16  404,  ebenso  O#G.  20  445).
Das  Strafrecht  der  Minister  besteht  ebenfalls  noch.

Die  Befugnis,  gegen  die  ländlichen  Gemeindevorsteher  (Amtmänner
  in  Westfalen,  Bürgermeister  in  der  Rheinprovinz),  Schöffen,  Mitglieder
  des  kollegialischen  Gemeindevorstandes  und  sonstige  Gemeindebeamte,
  sowie  gegen  Gutsvorsteher  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  steht
dem  Landrate,  und  im  Umfange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten
Ordnungsstrafrechts  dem  Regierungspräsidenten  zu  (ZustG.  §  36).  Gegen
die  Strafverfügung  des  Landrats  findet  innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde
  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  die  Strafverfügung  des
Regierungspräsidenten  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  statt,  mit
nachfolgender  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  (erster  Senat).  In  den
Hohenzollernschen  Landen  ist  die  Klage  gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten
  unmittelbar  anzustellen.

Gegen  die  Ehrenammänner  in  Westfalen  und  die  Ehrenbürgermeister
  in  der  Rheinprovinz  darf  nur  der  Kreisausschuß  Ordnungsstrafen
verhängen.  Dagegen  ist  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  gegeben
(WestfKreis  O.  8  27,  Rhein  KreisO.  §  24).

Dem  Bürgermeister  (  58  Städte  O.  v.  30.  V.  53)  steht  das  Recht
zu,  den  Gemeindebeamten  Geldbußen  bis  zu  9  Mark  und  außerdem  den
unteren  Beamten  Arreststrafen  bis  zu  drei  Tagen  (88  15,  19,  20  G.  v.
21.  VII.  52)  aufzulegen.  Gegen  die  Magistratsmitglieder  richtet  sich  dies
Strafrecht  nicht.  Zu  den  unteren  Beamten  rechnen  Exekutoren,  Boten,
Kastellane,  Diener  und  die  zu  ähnlichen,  sowie  die  zu  bloß  mechanischen
Funktionen  bestimmten  Beamten.  Auch  die  Polizeisergeanten  gehören  dazu.