396  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Gegen  die  Strafverfügungen  des  Bürgermeisters  findet  innerhalb
zweier  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Regierungspräsidenten  und  gegen
den  auf  die  Beschwerde  ergehenden  Bescheid  des  Regierungspräsidenten
binnen  gleicher  Frist  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt  G#  20
Nr.  2  Zust  G.).  .

Gegen  die  von  dem  Amtmann  in  Westfalen  und  von  dem  Bürgermeister
  in  der  Rheinprovinz  auf  Grund  der  LGemD.  v.  19.  III.  56  und
v.  23.  VII.  45  gegen  Unterbeamte  der  Gemeinden,  Amter  oder  Bürgermeistereien
  erlassenen  Strafverfügungen  (Geldbußen  bis  neun  Mark)  findet
innerhalb  zweier  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Landrat  und  dann  die
Beschwerde  an  den  Regierungspräfidenten  mit  darauffolgender  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Den  Amtsvorstehern  steht  eine  Strafgewalt  gegen  die  Gutsund
  Gemeindevorsteher  nicht  zu.  Ebensowenig  dürfen  in  der  Provinz
Hannover  die  Hilfs  beamten  des  Landrats  gegen  die  genannten  Beamten
Strafverfügungen  erlassen.

Auf  die  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  der  Provinzialausschüsse,
die  gewählten  Mitglieder  der  Provinzialräte,  sowie  der  Kreis--  und  Stadtausschüsse
  finden  die  Vorschriften  des  G.  v.  21.  VII.  52  über  Ordnungsstrafen
  keine  Anwendung.  Die  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  (mit
Ausnahme  des  Regierungspräsidenten)  stehen  unter  dem  Gesetz,  betr.  die
Dienstvergehen  der  Richter,  v.  7.  V.  51  u.  20.  III.  56.  Disziplinargericht
ist  der  Disziplinarsenat  des  Oberverwaltungsgerichts  (G.  v.  8.  V.  89
GS.  107);  der  Präsident  des  letzteren  ernennt  den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft
  (&amp;  32  LBG.).  Das  G.,  beir.  die  Abänderung  von  Bestimmungen
  der  Disziplinargesetze,  v.  9.  IV.  79  (GS.  345)  findet  auf  die
Mitglieder  des  Bezirksausschusses  keine  Anwendung,

Dritter  Titel.

FJörmliches  Berfahren  auf  Eutfernung  aus  dem  Amte
vor  den  Verwaltungsgerichten.

Wenn  sich  nach  den  stattgehabten  Erhebungen  die  Wahrscheinlichken
ergibt,  daß  die  Straftat  eines  dem  G.  v.  21.  VII.  52  unterworfenen
Beamten  zur  Entfernung  aus  dem  Amte  führen  wird,  soll  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  das  förmliche  Disziplinarverfahren  eingeleitet
  werden.  Dieses  besteht  in  der  von  einem  Kommissar  zu  führenden
schriftlichen  Boruntersuchung,  die  nach  der  absoluten  Vorschrift
22)  unentbehrlich  ist,  und  in  einer  mündlichen  Verhandlung
(§§  23  ff.).  Das  förmliche  Disziplinarverfahren  findet  ausnahmsweise
10)  auch  statt,  wenn  ein  Beamter  gegen  die  wegen  unerlaubter  Entfernung
  vom  Amte  verfügte  Einziehung  des  Diensteinkommens  Widerspruch
  erhoben  hat  und  stets,  wenn  gegen  Landesdirektoren  und  die  ihnen