9.  Abschnitt:  Disziplinarverfahren.  3.  Titel:  Förmliches  Berfahren  usw.  397

zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  gegen  die  sonstigen  leitenden  Beamten
einzelner  Provinzialverwaltungszweige  auch  nur  Ordnungsstrafen  verhängt
werden  sollen.  Wird  versehentlich  von  der  Voruntersuchung  abgesehen,  so
ist  das  Verfahren  nichtig  (Erk.  v.  8.  IX.  83  OBG.  12  429),  das  Berufungsgericht
  hebt  die  BVorentscheidung  auf  und  weist  die  Sache  an  die
erste  Instanz  zur  Einleitung  der  Voruntersuchung  zurück.  Das  G.  v.
21.  VII.  52  gibt  nähere  Anleitung  über  das  Verfahren,  doch  schränkt  der
*  157  Nr.  2  LBG.  dies  dahin  ein,  daß
a)  die  Entscheidung  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
  Verwaltungsgerichte  erfolgt,
b)  ein  Gutachten  des  Disziplinarhofes  nicht  mehr  einzuholen  ist  und
e)  das  Verfahren  nach  dem  Ausfalle  der  Voruntersuchung  durch  Beschluß
des  in  erster  Instanz  zuständigen  Verwaltungsgerichts  eingestellt
werden  kann.

Die  Vorschrift  in  §  157  bedeutet,  daß  das  Verwaltungsstreitverfahren,
  wie  es  in  dem  LB  G.  vorgesehen  ist,  nur  vorbehaltlich  der  im  G.  v.
21.  VII.  52  getroffenen  Sonderbestimmungen  und  vorbehaltlich  der  im
§  157  geregelten  Ausnahmen,  Anwendung  findet.  Der  Ausführung  in
von  Rheinbaben,  Die  preußischen  Disziplinargesetze,  ist  allerdings  beizutreten,
  wonach  die  Lücken  des  Disziplinargesetzes  wie  früher  auch  jetzt
aus  den  Vorschriften  der  jeweiligen  Strafprozeßordnung  zu  ergänzen
find  (S.  153,  160)  und  daß  nur  da,  wo  wegen  der  besonderen  Formen
des  Disziplinarverfahrens  vor  den  Verwaltungsgerichten,  der  verschiedenartigen
  Behördenorganisation  usw.  eine  Ergänzung  aus  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  nicht  tunlich  ist,  z.  B.  in  allen  prozessualen
Fragen,  die  die  Zusammensetzung,  Spruchfähigkeit,  Beschlußfähigkeit  der
Verwaltungsgerichte,  die  Leitung  des  Verfahrens,  die  Beschwerden  dagegen
  betreffen,  die  Vorschriften  des  LBG.  maßgebend  sind.  Das  erstere
ergibt  sich  daraus,  daß  das  G.  v.  21.  VII.  52  bei  seinem  Erlasse  die
Lücken  durch  die  Vorschriften  des  Strafprozesses  ausgefüllt  haben  wollte.
Es  finden  u.  a.  Anwendung  die  Vorschriften  des  LBG.  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  (6  61).  Hat  demgemäß
der  Angeschuldigte  einen  Ablehnungsgrund  nicht  geltend  gemacht,  ehe  er
sich  in  die  Verhandlung  vor  dem  Gerichte  eingelassen  hat,  so  geht  er  des
Einwandes  verlustig.  Obwohl  das  LG.  (5K  112)  und  die  StPD.
die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  zulassen,  will  das  Oberverwaltungsgericht
  (16  395)  diese  für  das  förmliche  Disziplinarverfahren
nicht  als  gegeben  ansehen,  ebensowenig  den  Anschluß  an  ein  vom  Gegner
vorgebrachtes  Rechtsmittel  (12  431),  was  beides  bedenklich  ist.  Ebenso
muß  der  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichtes  (42  133)  widersprochen
werden,  daß  die  Wiederaufnahmeklage  (6  100  LBWG.)  unzulässig  (Beschl.
v.  15.  XI.  90  D  106)  und  daß  die  Berufung  in  Disziplinarsachen
fein  beneflcium  commune  sei,  daß  also  ein  von  der  Staatsanwaltschaft