398  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

eingelegtes  Rechtsmittel  nicht  zugunsten  des  Gegners  wirken  könne;  das
Staatsministerium  (Entsch.  v.  23.  I.  O4  von  Rheinbaben  a.  a.  O.  221)
steht  in  letzterer  Hinsicht  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkte.  Wenn
der  Verwaltungsrichter  erster  Instanz  durch  Beschluß  das  Verfahren  einstellt,
  so  gilt  auch  hier,  wie  allgemein,  der  §  110  LBG.,  wonach  der
Beschluß  mit  der  formlosen  und  fristlosen  Beschwerde  an  das  im  Instanzenzuge
  zunächst  höhere  Gericht  angefochten  werden  kann.  Ist  das
Berfahren  eingestellt,  weil  dem  Beamten  kein  Vergehen  zur  Last  fällt,  so
kann  nicht  etwa  der  Minister  oder  der  Regierungspräsident  noch  eine
Strafe  wegen  derselben  Tat  verhängen.  Die  Beschwerde  ist  darauf  zu
stützen,  daß  das  Gericht  das  Verfahren  gesetzwidrig  geleitet,  insbesondere
ohne  die  Feststellung,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  Dienstvergehen  nicht
zur  Last  falle  oder  daß  trotz  der  Feststellung  des  Gegenteils  das  Verfahren
  eingestellt  sei  (Erk.  v.  5.  X.  94  OBG.  26  425).

Die  Einstellung  kann  auch  dann  geschehen,  wenn  der  Angeschuldigte
aufgehört  hat,  Beamter  zu  sein.  In  der  Regel  ist  allerdings  die  Einstellung
  unzulässig,  wenn  der  Angeschuldigte  die  Anschuldigungsschrift  bereits
erhalten  und  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen  ist;  dann  ist  durch
Urteil  zu  erkennen.  Wenn  das  Gericht  erster  Instanz  innerhalb  seiner
formellen  Befugnis  die  Einstellung  beschlossen  hat,  so  hat  der  Angeschuldigte
  kein  Beschwerderecht  (Erk.  v.  19.  II.  07  OG.  50  431).
Parteien  sind  der  öffentliche  Ankläger  (Staatsanwalt)  und  der  angeschuldigte
Beamte.  Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zustän  digkeit  von  Amts
wegen  zu  prüfen.  Der  §  28  des  DiszG.  findet  keine  Anwendung.  Entsteht
  ein  positiver  oder  negativer  Kompetenzkonflikt,  so  hat  darüber  das
Oberverwaltungsgericht  gemäß  §  113  L#G.  Entscheidung  zu  treffen;  an
diese  Entscheidung  sind  die  betreffenden  Disziplinarinstanzen  gebunden.
Der  Ausführung  bei  von  Rheinbaben  S.  182  kann  nicht  beigetreten
werden.

Die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  (der  Berufung,  nicht  der
Revision)  erfolgt  zu  gerichtlichem  Protokoll  oder  in  schriftlicher  Form.
Aus  der  Erklärung  muß  hervorgehen,  daß  eine  höhere  Entscheidung  angerufen
  wird.  Auch  auf  telegraphischem  Wege  kann  ein  Rechtsmittel  eingelegt
  werden,  sofern  kein  Zweifel  besteht,  daß  das  Telegramm  von  der
Partei  herrührt.  Die  Berufung  gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses
geht  an  das  Oberverwaltungsgerichts;  sie  wird  bei  der  ersten  Instanz  angemeldet.
  Die  Behandlung  der  Anmeldung  ist  die  gleiche  wie  die  Anmeldung
sonstiger  Rechtsmittel  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Ist  die  Anmeldung
verspätet  eingegangen,  so  weist  sie  das  Gericht  erster  Instanz  durch
Beschluß  zurück,  gegen  den  die  Beschwerde  zulässig  ist  E  86  LB#G.).  Die
Frist  zur  Anmeldung  beträgt  vier  Wochen  (28  Tage),  vom  Tage  der  Zustellung
  des  Urteils.  Ist  mit  Gründen  verkündet  worden  und  der  Angeschuldigte
  zugegen  gewesen,  so  beginnt  die  Frist  mit  der  Verkündi-