9.  Abschnitt:  Disziplinarverfahren.  3.  Titel:  Förmliches  Verfahren  usw.  399

gung.  Zur  Rechtfertigung  ist  eine  zweite  Frist  von  zwei  Wochen
gegeben,  die  auf  Ansuchen  verlängert  werden  kann.  Neue  Tatsachen,  die
die  Grundlagen  einer  -anderen  Beschuldigung  bilden,  dürfen  in  zweiter
Instanz  nicht  vorgebracht  werden.  Die  Nichteinreichung  einer  Rechtfertigung
  macht  den  Anrufenden  des  Rechtsmittels  nicht  verlustig.  Hat  der
Angeschuldigte  das  Urteil  allein  angefochten,  so  darf  auf  keine  härtere
Strafe  erkannt  werden  (StPO.  S  372).

Die  Entscheidung  zweiter  Instanz  (eine  dritte  ist  nicht  gegeben)
wird  mit  der  Kundgebung  an  den  Angeschuldigten  vollstreckbar.  Die
Urteile  des  Oberverwaltungsgerichts  werden  mit  dem  Tage  der  Verkündigung
  stets  vollstreckkar.  Seine  Entscheidungen  werden  gemäß  G.  v.
8.  V.  99  (GS.  107)  durch  den  sog.  Disziplinarsenat  in  der  Besetzung
von  zwei  Präsidenten  und  sieben  Räten  gefällt.  Der  Präfident  des  Oberverwaltungsgerichts
  führt  den  Vorfitz.  Der  Minister  des  Innern  ernennt
den  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft.  Das  Oberverwaltungsgericht  erteilt
  sofort  Abschrift  des  Urteils,  das  auf  Dienstentlassung  geht,  der
Behörde,  die  das  Verfahren  eingeleitet  hat,  mit.

Das  Oberverwaltungsgericht  bildet  in  allen  Fällen,  wo  das  DiszG.
das  Staatsministerium  als  Bernfungsinstanz  bestellt,  das  Gericht  zweiter
Instanz,  so  daß  diejenigen  Sachen,  die  vom  Kreisausschusse  in  erster
Instanz  zu  entscheiden  sind,  direkt  an  das  Oberverwaltungsgericht
gelangen.

Ebenso  ist  das  Oberverwaltungsgericht  in  erster  Instanz  zuständig
für  die  Disziplinarsachen  der  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialrats
und  für  die  Subaltern=  und  Unterbeamten  des  Oberverwaltungsgerichts
(G.  v.  27.  III.  72  §  6  u.  G.  v.  3.  VII.  75  u.  2.  VIII.  80  8  30#).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  vielfach  die  Frage  beschäftigt,  ob
ein  Beamter  bestraft  werden  könne  wegen  Handlungen  und  Unterlassungen,
die  vor  dem  Eintritte  in  die  gegenwärtige  Stellung  vorgefallen  waren.
Im  Gegensatze  zur  Auffassung  des  Staatsministeriums  (Sendel,  G.  v.
21.  VII.  92,  Erläuterungen  zu  §  2)  ist  das  Oberverwaltungsgericht  davon
ausgegangen,  daß  Handlungen,  die  ein  Beamter  vor  dem  ersten  Eintritie
  in  eine  Beamtenstellung  begangen,  nicht  Gegenstand  einer  selbständigen
Bestrafung  bilden  können  (Erk.  v.  30.  III.  99  OVG.  22  423).  Dagegen
darf  das  Disziplinargericht  solche  Verfehlungen  seiner  Beurteilung  zugrunde
  legen,  die  der  Beamte  in  einer  früheren  Beamtenstellung
begangen  und  dies  selbst  dann,  wenn  ein  unmittelbarer  Staatsbeamter
in  den  mittelbaren  Staatsdienst  übergegangen  ist  (Erk.  v.  9.  III.  06
OBG.  49  415).

In  dem  vorstehend  vorgesehenen  Verfahren  ist  auch  über  die  Tatsache
  der  Dienstunfähigkeit  Entscheidung  zu  treffen.

In  dem  förmlichen  Disziplinarverfahren  findet  die  Erhebung  eines