400  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Kostenpauschguantums  nicht  statt,  dagegen  bei  den  im  vorigen  Titel  erwähnten
  Entscheidungen  über  Disziplinarverfügungen  (O##G.  16  398).

Bon  den  Ordnungsstrafen,  die  auf  Grund  der  Disziplinargesetze
verhängt  werden,  sind  andere  Strafen,  namentlich  die  Zwangsstrafen
(  132  LBG.),  zu  unterscheiden,  durch  die  eine  Staatsaufsichtsbehörde
oder  ein  Dienstvorgesetzter  eine  Handlung  oder  Unterlassung  des  Beamten
erzwingen  will  (Erl.  v.  5.  VII.  66  MBl.  133;  vgl.  ferner  OG.  14  409).

Im  übrigen  siehe  Kunze-Kautz  2  1079  ff.  u.  Erg  Bde.  Die  Mitglieder
  des  Oberverwaltungsgerichts  unterliegen  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  §§  21  ff.  G.  p.  3.  VII.  75/2.  VIII.  80  keinem  Disziplinarverfahren.
  Durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  kann  ein
Mitglied  seines  Amtes  und  seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden,
wenn  es  zu  einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder  zu  einer
Freiheitsstrafe  von  längerer  als  einjähriger  Dauer  verurteilt  ist.  Ebenseo
kann  es  bei  körperlichen  Gebrechen  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder
geistigen  Kräfte  in  den  Ruhestand  zwangsweise  versetzt  werden.  Das  Verfahren
  regeln  die  §#§  24  ff.  a.  a.  O.

Zehnter  Abschnitt.
Evangelische  Kirche.

Erster  Titel.

Zwangsetatifierung.

Das  G.,  betr.  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren
Provinzen,  v.  3.  VI.  76  (GS.  125)  bestimmt  in  Art.  27  Abs.  2  u.  3:

Weigert  sich  ein  Gemeindekirchenrat  oder  eine  Gemeindevertretung,
gesetzliche  Leistungen,  welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten
  sind  oder  den  Pfarreingesessenen  obliegen,  auf  den  Etat  zu
bringen,  festzusetzen  oder  zu  genehmigen,  so  ist  sowohl  das  Konsistorium
  als  auch  die  Staatsbehörde  (nach  Art.  III  Vd.  v.  9.  IX.  76
GS.  395  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Polizeipräfident)
unter  gegenseitigem  Einvernehmen  befugt,  die  Eintragung  in  den
Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  der  beanstandeten
  Posten  oder  die  Verpflichtung  zu  der  auf  Anordnung  des
Konsistoriums  und  der  Staatsbehörde  in  den  Etat  eingetragenen
Leistungen,  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane  im  Berwaltungsstreitverfahren
  das  Oberverwaltungsgericht.

Nach  dem  Erg  G.  v.  19.  V.  91  (GS.  64)  Art.  3  sinden  die  vorstehenden
  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung,  wenn  die  vereinigten