10.  Abschnitt:  Evangelische  Kirche.  1.  Titel:  Zwangsetatisierung.  401

Kreissynoden  von  Berlin  sich  weigern,  gesetzliche  Leistungen  zu  genehmigen,
die  aus  der  Synodalkasse  zu  bestreiten  find.  Das  Kirchen  G.  v.  17.  V.  95,
betr.  die  Berliner  Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in  größeren
Orten,  vereinigt  die  sämtlichen  Kirchengemeinden,  die  einer  der  Berliner
Kreissynoden  angehören,  zu  einem  Gesamtverbande,  dessen  Vertretung  durch
die  Stadtsynode  erfolgt.  Auch  in  anderen  Orten  können  solche  Gesamtverbände
  gebildet  werden.  Dazu  ist  das  Staats  G.,  betr.  die  Berliner
Stadtsynode  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten,  v.  18.  V.  95
(GS.  175)  ergangen.  Der  g  6  läßt  gegenüber  diesen  Verbänden  und  der
Stadtsynode  die  Zwangsetatifierung  mit  nachfolgender  Klage  (beim  OVG.)
in  entsprechender  Weise  zu.  Kläger  find  die  Kirchengemeinden  oder  Verbände,
Beklagte  die  verfügenden  Behörden.  Eine  Frist  zur  Anstellung  der  Klage
ist  nicht  vorgeschrieben.  Das  Oberverwaltungsgericht  kann  nur  darüber
erkennen,  ob  der  durch  die  Verfügung  der  Behörden  in  den  Etat  eingesetzte
Ausgabeposten  wieder  zu  streichen  ist  oder  nicht.

Gleichartige  Vorschriften  bestehen  in  §  35  G.  v.  6.  IV.  78  (GS.  145,
Schleswig-Holstein  u.  Konsistorium  zu  Wiesbaden),  in  §  24  G.  v.  6.  VIII.  83
(GS.  295)  und  §  5  G.  v.  5.  V.  85  (GS.  135,  Hannover),  in  Art.  21  G.  v.
19.  III.  86  (GS.  79,  Konfistorium  zu  Cassel),  in  Art.  8  G.  v.  2.  VI.  90
(GS.  183,  Konsistorium  zu  Frankfurt  a.  M.).

Das  Konsistorium  ist  ferner  befugt,  eine  dem  Bedürfnisse  im  Einzelfalle
  entsprechende  Gehaltserhöhung  festzusetzen,  selbst  wenn  sie  bei  Parochialveränderungen
  eintritt  (OBG.  32  174);  und  im  Einverständnisse  mit
dem  Regierungspräsidenten  die  so  festgesetzte  Erhöhung  in  den  Kirchenetat
zwangsweise  einzustellen.  Überhaupt  soll  nach  Art.  21  G.  v.  3.  VI.76  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche,  soweit  solche
bisher  von  dem  Minister  oder  den  Regierungen  geübt  worden  war,  auf  den
Oberkirchenrat  und  die  Konfsistorien  übergehen,  vorbehaltlich  bestimmter  Ausnahmen.
  Zu  diesen  Ausnahmen  gehört  die  Anderung  oder  Neubildung
der  Pfarrbezirke,  nicht  aber  die  Gehaltsnormierung  geistlicher  Stellen
(O##.  26  147).  In  Schleswig-Holstein  steht  die  Beschlußfassung  über  Parochialveränderungen
  dem  Kultusminister  zu.  Eine  auf  Grund  einer  derartigen
  Veränderung  erforderlich  gewordene  Dotation  der  Pfarrstelle  kann
zwangsweise  in  den  Etat  gesetzt  werden  (OBG.  12  184).  Letzteres  gilt  auch
in  den  anderen  Provinzen  (OBG.  32  174).  Nach  dem  gemeinen,  auch  in
Hannover  geltenden  evangelischen  Kirchenrechte  sind  die  Kirchengemeinden
verpflichtet,  für  alle  kirchlichen  Bedürfnisse  innerhalb  ihrer  Bezirke,  einschließlich
  der  Besoldung  der  Kirchendiener,  sowohl  in  vorhandenen  wie  in
neu  errichteten  Stellen  zu  sorgen,  soweit  nicht  andere,  besondere  Mittel
dazu  vorhanden  sind.  Solche  Leistungen  sind  gesetzliche,  und  das
Konfistorium  kann  deren  Unfang  feststellen.  Diese  Festsetzung  darf  der
Berwaltungsrichter  nicht  dahin  prüfen,  ob  sie  notwendig  oder  zweckdienlich
ist,  weil  sich  seine  Prüfung  nur  darauf  beschränkt,  ob  eine  gesetzliche