402  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Leistung  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  sei.  Gesetzlich  würde
eine  Leistung  allerdings  dann  nicht  sein,  wenn  sie  willkürlich  festgestellt
  worden  wäre.  Der  zur  Zwangsetatisierung  nötigen  Zustimmung
des  Regierungspräsfidenten  hat  eine  Untersuchung  der  Angelegenheit  vorherzugehen,
  die  auch  darauf  auszudehnen  ist,  ob  nicht  durch  die  Vollstreckung
konkurrierende  Interessen  des  Staates,  insbesondere  hinsichtlich  der  Leistungsfähigkeit
  der  Gemeinde  beeinträchtigt  werden.  Doch  steht  dem  Kläger
(der  Kirchengemeinde)  ein  dahin  gehender  Einwand  nicht  zu.

Eine  Zwangsetatisierung  (d.  i.  einer  Art  Zwangsvollstreckung  gesetzlicher
  Leistungen)  unterliegen  insbesondere  öffentliche  Abgaben  (z.  B.
auch  Deichabgaben),  Summen,  welche  durch  rechtskräftige  Erkenntnisse
oder  rechtskräftige  polizeiliche  Verfügungen  festgestellt  find,  oder  welche
durch  eine  interimistische  Entscheidung  in  Kirchen-,  Pfarr--  und  Küstereibausachen
  (Art.  23  Abs.  2  G.  v.  3.  VI.  76)  festgestellt  sind,  Synodalkosten
  uswm.  Bestimmte  Summen  können  auch  in  die  Etats  mehrerer
Gemeinden  durch  eine  Verfügung  zwangsweise  eingestellt  werden.  Doch
hat  mit  Recht  das  Oberverwaltungsgericht  (Erk.  v.  5.  VII.  OU1  OBG.  43
114)  angenommen,  es  sei  unzulässig,  gegenüber  zwei,  unter  einem  Pfarramte
  vereinigten  Kirchengemeinden  anzuordnen,  daß  ein  von  ihnen  zusammen
  aufzubringender  Pfarrbesoldungsbeitrag  von  gewisser  Höhe,  auf
beide  nach  dem  Verhältnisse  des  Steuersolls  ihrer  Mitglieder  verteilt,
  in  die  beiden  Kirchenetats  eingetragen  werde.  Eine  Verfügung,
die  der  Kirchengemeinde  aufgibt,  mehrere  Jahre  hintereinander  eine
Summe  einzustellen,  ist  nicht  rechtswidrig.

Was  die  „Regelung  von  streitigen  Kirchen-,  Pfarr=  und  Küstereibausachen“
  anlangt,  so  ist  sie  im  Geltungsbereiche  des  ALR.  (Es  707  ff.
II  11)  und  des  G.  v.  3.  VI.  76  nach  Art.  23  Nr.  2  den  Staatsbehörden
dergestalt  verblieben,  daß  die  interimistische  Entscheidung  der  Regierung
darüber,  ob,  was  und  in  welcher  Art  zur  Befriedigung  eines  kirchlichen
Bedürfnisses  gebaut  werden  muß,  und  von  wem  (Kirchenärarien,  Kirchengemeinde,
  Patron  usw.)  und  in  welchem  Verhältnisse  die  Baukosten  zu
bestreiten  sind,  bis  zur  Abänderung  durch  die  Auffichtsinstanz  (Minister)
oder  bezüglich  des  zweiten  Punktes  bis  zum  abweichenden  Urteil  des
Zivilrichters  für  alle  Beteiligten,  somit  auch  für  Verwaltungsbehörden,
maßgebend  bleibt.  Im  Geltungsbereiche  des  G.  v.  6.  V.  85  (Hannover)
steht  dagegen  die  „einstweilige  Entscheidung  in  streitigen  Bausachen“  den
kirchlichen  Behörden  zu  und  ist  (§  2  Nr.  2)  lediglich  deren  Bollstreckung
den  Staatsbehörden  überwiesen.  Diese  ist  nach  Art.  4  Vd.  v.  24.  VI.  85
(GS.  274)  von  der  Regierung,  Abt.  für  Kirchen=  und  Schulwesen,  zu  bewirken.
  Weigert  sich  die  Kirchengemeinde,  den  Beitrag  zu  leisten,  dann
wird  von  der  Kirchenbehörde  und  dem  Regierungspräsidenten  die  Zwangsutatisierung
  zur  Anwendung  gebracht  (OBG.  27  127).

Über  die  Zwangsetatisierung  müssen  Staats-  und  Kirchenbehörde