10.  Abschnitt:  Evangelische  Kirche.  2.  Titel:  Umlagen  für  kirchliche  Zwecke.  403

in  „gegenseitigem  Einvernehmen“  sein.  Bersagt  eine  Behörde  die  Zustimmung,
  so  ist  die  von  der  anderen  Behörde  erlassene  Verfügung  aufzuheben.
  Die  Nachholung  der  Zustimmung  im  Laufe  des  Streitverfahrens
genügt  nicht.

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  in  ständiger  Rechtsprechung
daran  festgehalten,  daß  überall,  wo  seitens  der  Aufsichtsbehörde  öffentlichen
Verbänden  gegenüber  von  der  Zwangsetatisierung  Gebrauch  gemacht
werden  soll,  für  die  Wahl  dieses  Zwangsmittels  ein  öffentliches  Interesse
erkennbar  sein  muß  (Beispiel  in  OV.  48  180).  Letzteres  gilt  stets  als
vorhanden,  wenn  zur  Aufrechterhaltung  einer  geordneten  Verwaltung  in
der  Gemeinde,  im  Verbande  die  Zahlung  der  den  Beamten  zustehenden
Gehälter  notwendig  ist  oder  wenn  der  ungestörte  Gang  der  Verwaltung
  sonst  durch  das  Unterbleiben  einer  Leistung  beeinträchtigt  würde
(O##.  23  105,  28  186,  45  114,  146,  211,  439).

Nach  §  12  Abs.  4  Pfarrbesoldungs  G.  v.  2.  VII.  98  entscheidet
bei  den  unter  einem  Pfarramte  vereinigten  Gemeinden  über  das  Verhältnis,
  in  welchem  sie  zu  den  nach  diesem  Gesetze  ihnen  obliegenden
Leistungen  beizutragen  haben,  in  Ermangelung  vorhandener  Bestimmungen
oder  rechtsgültiger  Bereinbarungen  das  Konsistorium  nach  Anhörung  des
Kreissynodalvorstandes.  Diese  Entscheidung  kann  ebenfalls  die  Grundlage
einer  Zwangsetatisierung  sein.

Im  Geltungsbereiche  der  revidierten  Magdeburger  Kirchen  O.  v.
9.  V.  39  steht  der  Witwe  eines  Landpfarrers,  wenn  es  an  einem
Witwenhause  gebricht,  ein  in  erster  Linie  aus  dem  Kirchenvermögen  zu
befriedigender  Anspruch  auf  eine  angemessene  Mietentschädigung  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  sie  unterstützungsbedürftig  ist,  zu  (OBG.  45  184).
Darüber  befindet  das  Konsistorium  und  auf  Grund  seiner  Entscheidung
kann  eine  Zwangsetatisierung  vorgenommen  werden.

Die  nach  Vorschrift  der  discipline  des  églises  réformees  de  France
mit  einem  consistoire  oder  Presbyterium  versehenen  französisch-reformierten
Kirchengemeinden  unterliegen  der  Vorschrift  in  §  49  Abs.  2  der  Kirchengemeinde-
  und  Synodal  O.  v.  10.  IX.  73,  wonach  Gemeinden,  die  keiner
Diözese  angehören,  einem  benachbarten  Synodalverbande  anzuschließen
find.  Nach  der  Anschließung  liegt  ihnen  dann  die  gesetzliche  Pflicht
ob,  an  der  Aufbringung  der  Synodalkosten  teilzunehmen  (Erk.  v.  27.  IX.  04
OBG.  46  163,  das  die  Geschichte  jener  Gemeinden  enthält).  Werden
diese  Synodalkosten  durch  die  Kirchenbehörde  festgestellt,  so  kann  die
Zwangsetatisierung  vorgenommen  werden.

2.  Titel.

Umlagen  für  kirchliche  Zwecke.

Für  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  sind  das  Kirchen  G.  v.  26.  V.  05
(KirchlE  BdBl.  31),  die  Kirchen  G.  v.  10.  III.  06  für  Hannover  und