404  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Schleswig-Holstein  (a.  a.  O.  19,  23,  263)  nebst  AusfAnmw.  des  Oberkirchenrats
  v.  22.  III.  06  (a.  a.  O.  5),  das  Staats  G.,  betr.  Erhebung  von
Kirchensteuern  in  der  evangelischen  Landeskirche  der  älteren  Provinzen,  v.
14.  VII.  05  (GS.  277),  ferner  das  G.  für  Hannover  und  Schleswig-Holstein
  v.  22.  III.  06  (GS.  41),  das  G.  für  Cassel,  Wiesbaden,
Frankfurt  a.  M.  v.  23.  III.  06  (GS.  46)  und  die  dazu  ergangenen  Verordnungen
  v.  22.  III.  06  (GS.  53  bis  56)  maßgebend.  Die  VWd.  v.
23.  III.  06  (GS.  53)  betrifft  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats.

Die  Kirchengemeinden  sind  berechtigt,  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  Steuern  zu  erheben.  Die  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung
  der  kirchlichen  Auffichtsbehörde  und  der  staatlichen  Behörde,
des  Regierungspräsidenten,  in  Berlin  des  Polizeipräsidenten  gegenüber
dem  Berliner  Stadtsynodalverbande  und  den  Kirchengemeinden  dieses
Verbandes  (Art.  II  Vd.  v.  23.  III.  06  GS.  58).

Steuerpflichtig  sind  alle  Evangelischen,  die  der  Kirchengemeinde
durch  ihren  Wohnsitz  angehören.  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitze
  innerhalb  der  evangelischen  Landeskirchen  Preußens  dürfen  in  jeder
Kirchengemeinde  nur  mit  dem  der  Zahl  aller  Gemeinden  entsprechenden
Bruchteil  ihres  Einkommens  herangezogen  werden.  Wegen  des  Einkommens
  aus  Grundvermögen,  Bergwerken  usw.  bei  mehrfachem  Wohnsite
  siehe  §  4  Kirchen  G.  v.  26.  V.  05,  wegen  der  gemischten  Ehen  §  5.
Die  Kirchensteuern  sind  für  das  Rechnungsjahr  (v.  1.  April  bis  31.  März)
einzulegen  (6  9).  Als  Maßstab  können  die  Staatseinkommensteuer,  erforderlichenfalls
  einschließlich  der  staatlich  veranlagten  fingierten  Normalsteuersätze,
  und  die  staatlich  veranlagte  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
  dienen.  Die  Heranziehung  der  Realsteuern  ist  aber  beschränk
(*  10).  Die  Erhebung  geschieht  in  der  Form  von  Zuschlägen  zu  den
Staatssteuern,  vorbehalllich  der  Vorschrift  in  §  13.  Die  Veranlagung
erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr  durch  den  Gemeindekirchenrat  (Presbyterium,
  Kirchenkollegium,  consistoire),  doch  können  auch  Perioden  von
zwei  oder  drei  Rechnungsjahren  gewählt  werden  (&amp;  16).  Die  Erhebung
der  Steuern  ist  mit  Angabe  der  Zuschlagsprozentsätze  ortsüblich  bekannt
zu  machen,  sofern  die  Aufsichtsbehörde  nicht  die  Zustellung  von  besonderen
  Beranlagungsschreiben  anordnet  (6  18).  Die  Einziehung  findet
auf  Grund  einer  Zahlungsaufforderung  statt.  Den  Herangezogenen  steht
gegen  die  Heranziehung  bzw.  Veranlagung  der  Einspruch  zu  (§  19).
Der  Einspruch  ist  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Aufforderung  gerechnet,  beim  Gemeindekirchenrate  einzulegen.  Einsprüche,
  die  sich  gegen  die  staatliche  Veranlagung  richten,  sind  unzulässig.
  Über  den  Einspruch  beschließt  der  Gemeindekirchenrat.  Gegen
den  Beschluß  ist  die  Beschwerde  zulässig,  die  binnen  einer  mit  dem
ersten  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  des  Beschlusses  begründeten  Frist
von  einer  Woche  bei  dem  Konsistorium  einzulegen  ist.  Das  Kon-