10.  Abschnitt:  Evangelische  Kirche.  2.  Titel:  Umlagen  für  kirchliche  Zwecke.  405

sistorium  legt  die  Beschwerde  mit  seiner  ÄAußerung  dem  Regierungspräsidenten
  vor  (Art.  IV  Staats  G.  v.  14.  VII.  05).  Letzterer  hat  vor
seiner  Entscheidung  den  Gemeindekirchenrat  zu  hören.  Durch  die  Einlegung
  der  Beschwerde  direkt  beim  Regierungspräsidenten  wird  die
Frist  gewahrt.  Gegen  die  Entscheidung  des  Regierungspräsidenten  steht
dem  Steuerpflichtigen  wie  der  Kirchengemeinde  die  schriftlich  einzureichende
Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  binnen  zwei  Wochen  zu.  Wenn
der  Steuerpflichtige  klagt,  richtet  sich  die  Klage  gegen  die  Kirchengemeinde
und  umgekehrt.  Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  der

unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  beruhe  oder

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Klage  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
des  bestehenden  Rechts  usw.  gefunden  wird.  Ist  in  der  Klage  kein
Anhalt  dafür  zu  finden,  welche  Rechtsnorm  verletzt  ist,  so  hat  der  Verwaltungsrichter
  mit  Rücksicht  auf  die  bestehende  Offizialmaxime  die  von
ihm  gefundenen  Gesetzesverletzungen  von  Amts  wegen  einer  Berücksichtigung
zu  unterziehen.  An  Stelle  des  Einspruchs  ist  der  Antrag  auf  Verteilung
kirchensteuerpflichtigen  Einkommens  auf  eine  Mehrzahl  steuerberechtigter
Kirchengemeinden  zulässig.  Der  Antrag  ist  vom  Steuerpflichtigen  binnen
vier  Wochen  an  das  Konsistorium  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  eine  der
beteiligten  Kirchengemeinden  gelegen  ist.  Das  Konsistorium  legt  den  Antrag
mit  seiner  Außerung  dem  Regierungspräsidenten  vor,  der  daraufhin  Beschluß
fabt.  Gegen  diesen  Beschluß  kann  ebenfalls  die  oben  angegebene  Klage
erhoben  werden.

Die  Staatsbehörde  ist  befugt,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung
die  vorläufige  Aussetzung  der  Vollstreckung  anzuordnen  (§  7  Art.  IV  a.  a.O.).

Die  Vorschriften  des  G.  v.  14.  VII.  05  finden  auf  die  Berliner
Stadtspnode  und  die  Parochialverbände  in  größeren  Orten  und  ihre
Organe  sinngemäße  Anwendung  (Art.  VI).

Was  den  Begriff  des  Wohnsitzes  anlangt,  so  sind  die  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  (BGB.  §#  7—11)  maßgebend.  Danach  setzt  die
Begründung  des  Wohnsitzes  an  einem  Orte  die  ständige  Niederlassung
an  diesem  Orte  voraus.  Der  Besitz  von  Grundstücken  oder  der  Betrieb
eines  Gewerbes  genügen  für  sich  allein  zur  Begründung  des  Wohnsitzes  nicht.
Durch  den  bloßen  Aufenthalt  in  einer  Kirchengemeinde  wird  die  Steuerpflicht
  nicht  begründet.  Über  den  Fall,  daß  sich  mehrere  Kirchengemeinden
der  Landeskirche  räumlich  ganz  oder  teilweise  decken,  zB.  eine  lutherische
und  eine  reformierte  Gemeinde  denselben  Raumbezirk  umfassen,  oder  eine
Personalgemeinde  sich  über  das  Gebiet  mehrerer  anderer  Kirchengemeinden
erstreckt,  so  genügt  zur  Begründung  der  Zugehörigkeit  zu  einer  der  Kirchengemeinden
  die  Tatsache  des  Wohnsitzes  für  sich  allein  nicht.  Die  Anweisung
  des  Oberkirchenrats  v.  22.  III.  06  zu  III  B  gibt  die  einzelnen

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  27