406  2.  A#bteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

gesetzlichen  Bestimmungen  an,  wie  die  Fälle  zu  behandeln  sind.  Über
die  Zugehörigkeit  der  Militärpersonen  zur  Militärgemeinde  spricht  sich
die  Vd.  v.  19.  VII.  04  (KirchlS  Bdl.  05  3)  aus.

Elfter  Abschnitt.

Katholische  Kirche.  Umlagen  für  kirchliche  Zwecke.

Für  die  katholischen  Kirchengemeinden  und  Gesamtverbände  enthälr
das  G.  v.  14.  VII.  05  (GS.  281)  ähnliche  Bestimmungen  über  die
Erhebung  von  Kirchensteuern,  wie  sie  für  die  evangelischen  Kirchen
erlassen  find.  Danach  find  (6  1)  die  katholischen  Kirchengemeinden  und  die
Gesamtverbände  dieser  Kirche  (§  34)  berechtigt,  zur  Befriedigung  ihrer
Bedürfnisse  Steuern  zu  erheben.  Die  Steuerbeschlüsse  der  Kirchengemeinden
bedürfen  der  Genehmigung  der  bischöflichen  und  der  staatlichen  Auffichtsbehörde
  (&amp;  1).  Kirchenfteuerpflichtig  find  alle  Katholiken,  die  der  Kirchengemeinde
  durch  ihren  Wohnsitz  angehören.  Die  Steunerpflicht  beginnt  mur
dem  ersten  Tage  des  auf  die  Begründung  des  Wohnsitzes  folgenden
Monats  (§  3).  Der  §  4  enthält  die  Vorschristen  für  den  mehrfachen
Wohnsitz,  §  5  für  gemischte  Ehen.

Die  Kirchensteuern  sind  für  das  Rechnungsjähr  (1.  April  bis  31.  Märy
umzulegen  (5  9).  Der  Verteilungsmaßstab  ist  wie  bei  den  Kirchenstenemn
der  evangelischen  Gemeinden.

Die  Veranlagung  erfolgt  für  jedes  Rechnungsjahr  durch  den  Kirchenvorstand.
  Es  können  aber  auch  Perioden  von  zwei  und  drei  Jahren
gewählt  werden  (5  16).  Hinsichtlich  der  Bekanntmachung  nebst  Zahlungsaufforderung
  (6  19)  ist  das  Verfahren  wie  bei  den  evangelischen  Gemeinden.
Der  Einspruch  ist  beim  Kirchenvorstande  binnen  vier  Wochen  anzubringen.
  Die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung  geht  an  die  bischöfliche
Behörde  (Frist  vier  Wochen),  die  letztere  legt  (5  28)  die  Beschwerde  mu
ihrer  Kußerung  dem  Regierungspräsidenten  (in  Berlin  dem  Polizeipräsidenten)
  vor  (Vd.  v.  23.  III.  O06  GS.  56).  Gegen  die  Entscheidung
des  Regierungspräsidenten  ist  die  Klage  binnen  zwei  Wochen  beim  Oberverwaltungsgerichte
  gegeben.  Die  Klage  ist  ebenso  zu  begründen,  wie  bei
den  Kirchensteuern  für  evangelische  Kirchengemeinden  (&amp;+  27).  Parteien
sind  der  Herangezogene  und  die  Kirchengemeinde,  niemals  der  Regierungspräsident
  (OBG.  50  190).

Zu  dem  G.  v.  14.  VII.  05  ist  eine  umfangreiche  Anweisung
v.  24.  III.  O6  (MVl.  121)  erlassen  worden.  Die  Klage  ist  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  schriftlich  einzureichen.  In  der  Klage  ist  ein  bestimmter
  Antrag  zu  stellen;  die  Person  des  Beklagten  ist  genau  zu
bezeichnen.  Die  Klage  richtet  sich  gegen  den  Steuerpflichtigen,  wenn  sie
von  der  Kirchengemeinde  (dem  Gesamtverbande)  angestellt  wird,  gegen