11.  Abschn.:  Katholische  Kirche.  12.  Abschn.:  Synagogengemeindeangelegenheiten.  407

die  steuerfordernde  Kirchengemeinde  (den  Gesamtverband),  wenn  der
Steuerpflichtige  klagt.  Wird  der  auf  einen  Verteilungsantrag  ergangene
Beschluß  des  Regierungspräsidenten  angegriffen,  so  richtet  sich  die  Klage
gegen  sämtliche  beteiligte  Gemeinden,  deren  Teilverhältnis  durch  den  vom
Kläger  verfolgten  Anspruch  berührt  wird.  Die  Beiladung  genügt  nicht.

Alle  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  Ausschlußfristen,  bei
deren  Berechnung  der  Tag  der  Zustellung  (Aufforderung  I§  21  Abs.  2,
19  Abs.  7,  25)  nicht  mitgezählt  wird,  während  im  übrigen  für  den
Beginn  und  die  Berechnung  der  Fristen  die  bürgerlichen  Prozeßgesetze
maßgebend  sind.  Die  Wahrung  der  Fristen  ist  von  Amts  wegen  zu  prüfen.

Zwölfter  Abschnitt.

Synagogengemeindeangelegenheiten.

Nach  dem  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden  v.  23.  VII.
47  (GS.  263)  sollen  die  Juden  nach  Maßgabe  der  Orts-  und  Bevölkerungsverhältnisse
  dergestalt  in  Synagogengemeinden  (Judenschaften,
  jüdische  Kultusgemeinden,  israelitische  Religionsgemeinden)  durch
die  Regierungen  (jetzt  Regierungspräsidenten)  nach  Anhörung  der  Beteiligten
  vereinigt  werden,  daß  alle  innerhalb  eines  Synagogenbezirks.
wohnenden  Juden  einer  solchen  Gemeinde  angehören  (§§  35,  36).  Die
Regierungen  sind  ermächtigt,  bestehende  Gemeindebezirke  zu  ändern.  Die
einzelnen  Gemeinden  haben  die  Rechte  juristischer  Personen.  Jede  Gemeinde
  erhält  einen  Vorstand  und  eine  angemessene  Anzahl  von  Repräsentanten.
  Die  männlichen,  volljährigen,  unbescholtenen,  selbständigen
Mitglieder  der  Gemeinde,  die  die  Gemeindesteuern  während  der  letzten
drei  Jahre  bezahlt  haben,  wählen  die  Repräsentanten  und  diese  den  Vorstand
  (6  41).  Der  Vorstand  wirkt  als  Organ  nach  außen,  er  führt  die
Berwaltung  unter  Kontrolle  der  Repräsentanten  usw.  Mit  Zustimmung
der  Regierung  können  Steuern  eingeführt  werden.  Die  Gemeinde  kann  ein
vom  Oberpräfidenten  zu  genehmigendes  Statut  über  die  inneren  Verhältnisse
der  Gemeinde  erlassen.  Die  Regierung  entscheidet  auf  Beschwerden  einzelner
über  die  Verletzung  der  ihnen  als  Mitglieder  der  Gemeinde  zustehenden
Rechte  (§F  49).  Bei  Erlaß  des  G.  v.  23.  VII.  47  war  das  G.  über  die
Verjährungsfriften  bei  öffentlichen  Abgaben  v.  18.  VI.  40  (GS.  140),  das
auch  auf  Abgaben  an  die  Synagogengemeinden  Anwendung  findet  (Verjährung
  in  vier  Jahren),  in  vollem  Umfange  gültig;  jetzt  gilt  hinsichtlich
der  Synagogengemeindeabgaben  der  §  3  nicht  mehr  (Erk.  v.  12.  VI.  85
OBG.  12  235).

Die  Umlegung  der  Abgaben  erfolgt  gemäß  G.  v.  23.  VII.  47
auf  Grund  des  Statuts.  Die  Heberollen  werden  von  der  Regierung  für
vollstreckkar  erklärt  und  die  Abgaben  im  Verwaltungswege  eingezogen.