408  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Die  Regierung  kann  festsetzen,  ob  und  inwieweit  einzelne  zerstreut  und
von  dem  Mittelpunkte  des  Bezirks  entfernt  wohnende  Juden  zu  den  Kosten
der  Gemeinde  beizutragen  haben.  Ist  eine  solche  Festsetzung  (jetzt  durch
den  Regierungspräsidenten)  erfolgt,  so  ist  sie  für  den  Verwaltungsrichter
bei  einem  Streite  nach  §  54  Zust  G.  bindend,  fie  schafft  objektives  Recht.

Das  G.,  betr.  den  Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden,  v.
28.  VII.  76  (GS.  353)  gestattet  jedem,  ohne  Austritt  aus  der  jüdischen  Religionsgemeinschaft
  (edem  Judentume)  aus  derjenigen  Synagogengemeinde
auszutreten,  der  er  auf  Grund  eines  Gesetzes,  eines  Gewohnheitsrechts  oder
einer  Verwaltungsvorschrift  angehört.  Der  Austritt  mit  bürgerlicher  Wirkung
  erfolgt  durch  Erklärung  vor  dem  Richter  (§  2).  Die  Austrittserklärung,
  für  welche  gewisse  Formalitäten  zu  beachten  sind,  bewirkt,  das
der  Ausgetretene  an  den  Rechten  der  Mitglieder  der  Synagogengemeinde
nicht  mehr  teilnimmt  und  daß  er  zu  den  Leistungen  an  die  Gemeinde  vom
Schlusse  des  auf  die  Austrittserklärung  folgenden  Kalenderjahres  ab  nicht
mehr  verpflichtet  wird  (Ausnahmen  macht  §  6).  Die  Verpflichtung  zu
Leistungen  an  die  öffentlichen  jüdischen  Schulen  bleibt  bestehen.

Vereinigen  sich  die  Ausgetretenen  behufs  dauernder  Einrichtung
eines  besonderen  Gottesdienstes,  so  können  denselben  durch  Königl.  Bd.
die  Rechte  einer  Synagogengemeinde  beigelegt  werden  (F  8).

Hinsichtlich  des  Austritts  aus  dem  Judentume  finden  die  Vorschriften
  des  G.  v.  14.  V.  73,  betr.  den  Austritt  aus  der  Kirche,  Anwendung.


Für  die  neuen  Provinzen  sind  maßgebend:  HolstG.  v.  14.  VII.  63
(HolstGBl.  167),  SchleswBd.  v.  8.  II.  54  (VdBl.  124),  beide  erg.  durch
AhErl.  v.  24.  VI.  67  (GS.  1308);  Hann  G.  v.  30.  IV.  42  (Hann  G.  1
211)  u.  Bek.  dazu  v.  19.  I.  44  (das.  1  43);  Kirch  G.  v.  30.  XII.  23  (Kirch-GS.
  87);  NassBek.  v.  7.  I.  52  (Nass  BdBl.  6);  Frankf  Dekr.  v.  30.  I.  12
(FrankfKeg  Bl.  2  9)  u.  G.  21.  III.  99  (GS.  73).

Für  die  ganze  Monacchie  gilt  der  §  54  Zust  G.:

Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klagen  einzelner  wegen
der  ihnen  als  Mitgliedern  einer  Synagogengemeinde  oder  auf  Grund
des  G.  v.  28.  VII.  76  zustehenden  Rechte  oder  obliegenden  Verpflichtungen
  zu  Abgaben  und  Leistungen.

Die  Rechtsgeschichte  des  §  54  enthält  das  Erk.  v.  26.  II.  07  (OL#6.
50  203).  Mit  ihm  sind  auch  die  Fälle  getroffen  (G.  v.  28.  VII.  76  5  6,  7,  9).
wo  Ausgeschiedene  gewisse  Nutzungsrechte  und  Verbindlichkeiten  behalten
haben;  nach  dem  G.  v.  24.  V.  69  (GS.  838)  §  3  stand  der  Rechtsweg
offen  (ZustG.  §  160).  Die  Vorschrift  in  §  54  ZustG.  kann  nicht  etwa
durch  ein  Statut  der  Gemeinde  abgeändert  werden.  Stets  handelt  es  sich
um  Vermögensrechte,  nicht  um  das  aktive  oder  passive  Wahlrecht.  —  Mu
der  Klage  aus  §  54  kann  auch  ein  irrig  gezahlter  Betrag  zurückgeforden