13.  Abschn.:  Staatsangehörigkeit.  1.  Titel:  Ihr  Erwerb  u.  Verlust.  409

werden.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  die  Berufung
zulässig.

Der  Klage  muß  die  Reklamation  (Beschwerde  oder  Einspruch)  binnen
drei  Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Heberolle  oder,  wenn
die  Steuern  im  Laufe  des  Jahres  auferlegt  werden,  binnen  drei  Monaten
nach  erfolgter  Benachrichtigung  bei  dem  Vorstande  vorangehen  (6  1  G.
v.  18.  VI.  40).  Die  Klage  ist  an  Stelle  des  alten  Rekurses  getreten.  Die
Klagefrist  beträgt  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  des  Reklamationsbescheides;
  die  Klage  ist  beim  Bezirksausschusse  selbst  gegen  den  Vorstand
zu  erheben.  #

Im  Gebiete  des  kurhessischen  Rechts  sind  die  Einsprüche  (Reklamationen)
  bei  den  „Gemeindeältesten“  anzubringen.  Die  Frist  zur  Klage
beträgt  hier  sechs  Monate  (Erk.  v.  11.  VI.  O07  OBG.  50  207,  214).  Sie
ist  keine  Ausschluß-,  sondern  eine  Verjährung  frist.

Eine  Verwaltungsklage  der  Mitglieder  untereinander  oder  der
Gemeinde  gegen  die  Mitglieder  oder  über  abstrakte  Rechte  gibt  es  nicht;
ees  muß  stels  die  Verletzung  eines  bestimmten  Rechtes  vorliegen.

Der  statutenmäßige  Anspruch  der  Mitglieder  auf  Gewährung
eines  unentgeltlichen  Begräbnisplatzes  gehört  zu  den  Einzelrechten,
über  die  im  Streitfalle  gemäß  §  54  ZustG.  im  Verwaltungsstreitverfahren
zu  entscheiden  ist.  Im  allgemeinen  sind  unter  den  in  §  49  Abs.  3  G.  v.
23.  VII.  47  erwähnten  Rechten  nur  eigentliche  Gemeindenutzungsrechte
  zu  verstehen,  Nutzungsrechte,  wie  sie  jedem  einzelnen  Gemeindemitgliede
  als  solchem  und  ohne  Rücksicht  auf  dessen  zufälligem  Beruf
oder  Gewerbebetrieb  zustehen  und  der  Gemeinde  als  solcher  gegenüber
geltend  gemacht  werden  können.

Seit  dem  Inkraftireten  der  preußischen  Steuergesetze  in  den  neuen
Provinzen  sind  die  Kultusgemeinden  berechtigt,  die  Steuern  durch  Zuschläge
  zu  den  Staatssteuern,  wie  die  bürgerlichen  Gemeinden,  zu  erheben
(Erk.  v.  27.  VI.  02  OBG.  42  191).

Dreizehnter  Abschnitt.
Staatsangehörigkeit  und  Landesverweisung.

Erster  Titel.

Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.

Die  Reichsangehörigkeit  hängt  von  der  Staatsangehörigkeit
  in  einem  deutschen  Bundesstaate  ab,  sie  wird  durch  letztere  erworben
und  erlischt  mit  deren  Verluste  (G.  v.  1.  VI.  70  BGl.  355  §  1).  Die
Staatsangehörigkeit  wird  nunmehr  (über  die  frühere  Erwerbung  s.  G.  v.
31.  XII.  42  GS.  43  15  u.  die  für  die  neu  erworbenen  Provinzen  erlassenen
Gesetze;  O#G.  v.  30.  VI.  86  MBl.  202)  nur  begründet:  mittelbar  durch