410  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte

Abstammung  (nicht  durch  Adoption)  von  einem  ehelichen  Vater  oder  einer
unehelichen  Mutter,  durch  Legitimation  und  für  die  Ehefrau  durch  Verheiratung,
  unmittelbar  für  einen  Deutschen  durch  Aufnahme  und  für  einen
Ausländer  durch  Naturalisation  (6§  6  ff.).  Die  Aufnahme  bzw.  Naturalisation
  erfolgt  durch  Anstellung  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  (9  n.
G.  v.  20.  XII.  75  ReBl.  324)  oder  Ausfertigung  einer  Urkunde.  Zuständig
ist  der  Regierungspräsident,  in  Berlin  der  Polizeipräsident  (6  155  Abs.  1
Zust  G.;  §  42  Abs.  2  LVG.).

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  sofern  nicht
dabei  eine  Ausnahme  gemacht  ist,  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher
  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kin  der.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  fortan  nur  verloren  (§  13):  durch
Entlassung  auf  Antrag  (§  14  f.),  durch  Ausspruch  der  Zentralbehörde  ihres
Heimatsstaates  (6&amp;  20,  22),  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande
(§21),  bei  unehelichen  Kindern  durch  Legitimation,  wenn  der  Bater  einem
anderen  Staate  angehört  als  die  Mutter,  bei  einer  Deutschen  durch  Verheiratung
  mit  dem  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates  oder  einem
Ausländer.  Lediglich  durch  Aufnahme  in  einem  anderen  Bundesstaat
geht  die  bisherige  Staatsangehörigkeit  nicht  verloren  (RG.  v.  2.  I.  81).

Die  Entlassung  wird  durch  den  Regierungspräsidenten  erteilt,
wenn  der  Staatsangehörige  nachweist,  daß  er  in  einem  anderen  Bundesstaate
  die  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.  In  Ermangelung  dieses
Nachweises  darf  sie  nicht  erteilt  werden  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom
17.  bis  25.  Lebensjahre,  bevor  sie  nicht  ein  gewisses  Zeugnis  der  Ersatkommission
  (§  15)  beigebracht  haben,  und  gewissen  Militärpersonen  und
Reservisten  (5  15  Nr.  2  u.  3).  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer
Kriegsgefahr  können  von  Reichs  wegen  besondere  Anordnungen  erlassen
werden  (§  17).

Die  Erteilung  der  Entlassungsurkunde  kann  nicht  deshalb  verweigert
werden,  weil  der  Antragsteller  mit  Staatssteuern  im  Rückstande  ist  oder
weil  gegen  ihn  noch  eine  Strafe  zu  vollstrecken  ist  oder  ein  Strafverfahren
schwebt  (OVG.  49  395).  Hat  die  Ersatzkommission  bescheinigt,  daß  die  Entlassung
  nicht  zu  dem  Zwecke  nachgesucht  sei,  sich  der  Dienstpflicht  zu  entziehen,
so  darf  der  Verwaltungsrichter  nicht  nachprüfen,  ob  die  Bescheinigung  richtig
ist.  Dagegen  kann  die  Ersatzkommission  das  Zeugnis  zurückziehen,  wenn
sie  sich  von  der  Unrichtigkeit  der  Bescheinigung  überzeugt  oder  wenn  die
tatsächlichen  Verhältnisse  sich  geändert  haben  (Erk.  v.  29.  X.  87  Oß.
15  410).  Hat  in  Friedenszeiten  der  Antragsteller  das  25.  Lebensjabr
vollendet,  so  darf  der  Regierungspräsident  nicht  den  Nachweis  verlangen,
daß  er  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der  Absicht,  sich  dem  Militärdienste
zu  entziehen,  nachsuche  (Erk.  v.  2.  VI  99  OBG.  35  407).

Das  Oberverwaltungsgericht  erkennt  dahin,  entweder  daß  die  Klage
abzuweisen  oder  daß  die  Verfügung  des  beklagten  Regierungspräsidenten