13.  Abschn.:  Staatsangehörigkeit.  1.  Tit.:  Ihr  Erwerb  u.  Berlust.  411

aufzuheben  sei.  Die  Beschränkungen,  welche  der  §  127  Abs.  3  LBG.  bei
der  Prüfung  von  polizeilichen  Verfügungen  durch  den  Berwaltungsrichter
vorschreibt,  finden  auf  die  Klage  aus  §  155  Zust  G.  nicht  Anwendung,  weil
nicht  die  Wahlklage  gegeben  ist.  Der  Verwaltungsrichter  ist  mithin  bei
der  Beurteilung  des  Sach=  und  Rechtsverhältnisses  vollkommen  frei.

In  Berlin  ist  der  Polizeipräsident  zuständig.

Aus  den  Entsch,  des  Oberverwaltungsgerichts  (siehe  Kunze-Kautz  1
921  f.  u.  Erg  Bde.)  ist  folgendes  zu  bemerken:

1.  Der  fünf  Jahre  lange  ununterbrochene  Aufenthalt  Deutscher  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  verbunden  mit  dem  Erwerbe
der  dortigen  Staatsangehörigkeit,  begründet  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  in  Deutschland.  Die  verlorene  Staatsangehörigkeit  wird
wieder  erworben  durch  Aushändigung  der  Aufnahmeurkunde  und
diese  Aushändigung  setzt  den  Antrag  auf  Verleihung  voraus;  es  kann
also  der  ausgewanderte  Deutsche  sich  in  Deutschland  wieder  niederlassen
und  leben,  ohne  Reichsangehöriger  zu  werden.  Bis  die  Ausnahmeurkunde
erlangt  ist,  kann  der  Betreffende  ausgewiesen  werden.  Dagegen  steht  ihm
die  Klage  aus  §  130  LBG.  nicht  zu.  Jener  Aufenthalt  von  fünf  Jahren
nimmt  dem  Ausgewanderten  aber  nicht  das  Recht  auf  Wiedererwerb  der
Staatsangehörigkeit  nach  seiner  Rückkehr  nach  Deutschland  (OBG.  14  388).

2.  Das  G.  v.  1.  VI.  70  macht  einen  Unterschied  zwischen  Naturalisation
  (§2  Nr.  6)  und  Aufnahme  (52  Nr.  4).  Die  letztere  kommt
in  Betracht,  wenn  Deutsche  in  einen  anderen  Bundesstaat  übertreten,
während,  abgesehen  von  den  Ausnahmen  des  §  21  Abst.  5,  frühere
Staatsangehörigen  deutscher  Staaten,  selbst  wenn  sie  eine  andere  Staatsangehörigkeit
  nicht  erlangt  haben,  die  verlorene  Staatsangehörigkeit
nur  durch  Naturalisation  wiedergewinnen  können.  Gegen  die  Versagung
  der  letzteren  ist  die  Klage  aus  §  155  Abs.  2  Zust  G.  nicht  gegeben,
sie  bezieht  sich  nur  auf  die  Ablehnung  der  Aufnahme  (Bescheid  v.
1.  X.  97  Pr  BBl.  19  121).  Letzteres  auch  für  den  Fall,  daß  ein  Deutscher
eine  Entlassungsurkunde  behufs  Auswanderung  schon  erhalten  hat  (Erk.
v.  10.  XII.  01  Pr  VBl.  23  742).

3.  Einem  Deutschen,  der  seine  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  hat,  demnächst,  ohne  eine  andere
Staatsangehörigkeit  erworben  zu  haben,  in  das  Reichsgebiet  zurückkehrt
und  sich  in  einem  Bundesstaat  niederläßt,  muß  auf  Ansuchen  die
Aufnahmeurkunde  erteilt  werden,  sofern  nicht  die  Voraussetzungen  zutreffen,
  unter  denen  nach  S##2—5  G.  v.  1.  XI.  67  die  Abweisung  oder  die
Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  gerechtfertigt  ist.  Fehlt
es  an  diesen  Voraussetzungen,  so  ist  der  Regierungspräsident  nicht  befugt,
  seinen  Anspruch  auf  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde  durch  Ausweisung
  aus  dem  Staatsgebiete  zu  vereiteln  (Erk.  v.  22.  V.  96  OG.  30
399).  Ist  die  Ausweisung  verfügt,  so  ist  sie  gegenüber  dem  Aufnahme-