412  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

antrage  wirkungslos.  Der  in  das  Reichsgebiet  zurückkehrende,  frühere
Reichsangehörige  ((I  21  Abs.  5  G.  v.  1.  VI.  70)  soll  dem  Reichsangehörigen,
der  die  Aufnahme  in  einen  anderen  Bundesstaat  beantragt,  gleichgestellt
  sein.  ·

4.WaöuntetNiederlassungznversteheuiit,istimEck.v.11.xl.9l
(OBG.22389)dahinbeantwortetwotden,daßdieBoransseknagfüx
die  Entstehung  des  Anspruchs  auf  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde  in  den
Fällen  der  §§  7  und  21  G.  v.  1.  VI.  70  die  Begründung  eines  dauernden,
ständigen  Aufenthaltsverhältnisses  ist,  und  im  Anschlusse  hieran  ansgefühn,
daß  die  Beschaffung  einer  eigenen  Wohnung  nicht  erforderlich,  vielmehr
die  Gewinnung  eines  Unterkommens  in  einem  fremden  Haushalte  ausreichend
  ist,  wenn  bei  dem  Beginn  oder  bei  der  Fortsetzung  des
Aufenthalts  irgendwelche  Umstände  hervortreten,  aus  denen  erkennbar
wird,  daß  dabei  ein  Mehreres  als  ein  vorübergehender  Zustand  beabsichtigt
  worden  ist.

5.  Ist  eine  Naturalisationsurkunde  von  der  zuständigen  Behörde  erteilt
  worden,  so  kann  sie  weder  von  dieser  noch  von  der  ihr  vorgesetzten
Instanz  widerrufen  werden  (OBG.  13  408).  Notwendige  Voraussetzung
der  Erteilung  der  Urkunde  ist,  daß  der  Ausländer  an  dem  Orte,  wo  er  sich
niederlassen  will,  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  findet.
Nicht  die  bereits  erfolgte  Niederlassung  ist  notwendig,  sondern  lediglich
die  Fähigkeit,  Wohnung  oder  Unterkommen  zu  finden.  Wer  im  Auslande
  bleiben  will,  kann  nicht  naturalisiert  werden.

6.  Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  durch  die  bloße  Tatsache
eines  ununterbrochenen  zehnjährigen  Aufenthalls  im  Auslande  tritt  auch
bei  Minderjährigen  usw.  ein,  selbst  wenn  diese  ohne  Genehmigung  des
Vaters  oder  sonstigen  gesetzlichen  Vertreters  im  Auslande  sich  aufhalten
(Erk.  v.  10.  V.  98  MWl.  102).

Zweiter  Titel.

Landesverweisung.

Nach  §  130  Abs.  3  LVG.  steht  Personen,  die  nicht  Reichsangehörige
find,  die  Klage  aus  §  130  wegen  Landesverweisung  nicht  zu.  Diese
Vorschrift  trifft  auch  den  Fall,  wo  eine  Orts-  oder  Kreispolizeibehörde  unzuständigerweise
  die  Ausweisung  verfügt  hat.  Die  allgemeine  Beschwerde
ist  aber  zulässig.  Wer  aus  §  130  Abs.  3  klagt,  muß  sich  darauf  stüten,
daß  er  Reichsangehöriger  ist.  Wer  eine  frem  de  Nationalität  nicht  erworben
hat  und  auch  mit  seinen  Anträgen  auf  Wiederverleihung  der  preußischen
Staats-  und  damit  der  deutschen  Reichsangehörigkeit  abgewiesen  worden,
ist  eine  staatlose  Person.  Er  hat  die  Klage  aus  §  130  Abs.  3  nicht.

Die  Ausweisungsbefugnis  ist  durch  das  BGB.,  das  lediglich  privatrechtliche
  Vorschriften  und  Landesgesetze  außer  Kraft  gesetzt  hat,  nicht