14.  Abschnitt:  Offentliche  Bolksschulen.  1.  Titel:  Einleitung.  413

berührt.  Die  Befugnis  wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,  daß  die  auszuweisende
  Person  den  Unterstützungswohnsitz  an  einem  Orte  besitzt  oder  als
Ehefrau  verpflichtet  ist,  den  Wohnsitz  des  Ehemannes  zu  teilen  (Erk.  v.
8.  I.  O01  Kunze-Kautz  1  931).  Ein  Reichsangehöriger  kann  auch  nicht
dahin  klagen,  daß  die  gegen  einen  Ausländer  verfügte  Ausweisung  aufgehoben
  wird  (Erk.  v.  20.  XII.  01  —  I  209).  ·

Vierzehnter  Abschnitt.
Offeutliche  Volksschulen.

Erster  Titel.
Einleitung.

Unter  öffentlichen  Bolksschulen  im  Sinne  der  nachstehenden
Darstellung  find  diejenigen  öffentlichen  Schuleinrichtungen  zu  verstehen,
die  zur  Erhaltung  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen  (O##  G.  12  197,
17  157).  Zu  den  Volksschulen  rechnen  nicht  die  an  Retlungsanstalten
und  Waisenhäusern  errichteten  Schulen,  die  Vorschulen  höherer  Lehranstalten,
  die  mitlleren  Schulen  (G.  v.  11.  VI.  94),  die  jüdischen  Religionsschulen,
  die  Seminarübungsschulen  (soweit  sie  durch  besonderen  Vertrag
den  Ortsschulen  in  bezug  auf  Schulbezirke  eingegliedert  sind,  besteht  für
sie  Schulzwang,  wenn  sie  auch  in  sonstigen  Beziehungen  keine  öffentlichen
Volksschulen  sind),  die  Taubstummen=  und  Blindenschulen;  dagegen  gehören
dazu  die  in  Hannover  gemäß  der  Schul  O.  v.  5.  II.  54  errichteten  jüdischen
Elementarschulen  (OVG.  34  168)  und  die  sonstigen  jüdischen  Volksschulen
(siche  „Jüdisches  Schulwesen“  bei  von  Bremen,  Die  Preuß.  Volksschule
102ff.),  auf  welche  Schulen  das  Schulll  G.  v.  10.  VII.  06  Anwendung  findet
(siehe  weiter  unten).  Das  ZustG.  behandelt  die  Schulangelegenheiten
im  VII.  Titel  §§  45—49;  es  hat  im  Gegensatze  zur  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72
(6  135  zu  X)  und  zum  Komp  -.  v.  26.  VII.  76  nach  dem  Vorgange  bei  den
Angelegenheiten,  betr.  die  Heranziehung  zu  städtischen  und  ländlichen  Gemeindeabgaben
  und  zu  Beiträgen  für  die  Synagogengemeinden,  bei  den
Räumungs=  und  Wegebausachen,  den  früher  noch  zugelassenen  ordentlichen
  Rechtsweg  ausgeschlossen  und  zahlreiche  Streitigkeiten  dem  Verwaltungsstreitverfahren
  überwiesen.  Das  Zust  G.  ist  nach  und  nach  in  allen
Teilen  der  Monarchie  in  Kraft  getreten.  Der  §  45,  durch  den  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  eingeführt  ist,  bestimmt,  daß  über  die  Feststellung
  des  Geldwertes  der  Naturalien  und  des  Ertrages  der  Ländereien
bei  amtlicher  Festsetzung  des  Einkommens  eines  Volksschullehrers  auf  Anrufen
  eines  Beteiligten  (Schulgemeinde  oder  Lehrer  oder  Driltverpflichteter)
der  Kreisausschuß  (bei  Stadtschulen  der  Bezirksausschuß)  im  Beschlußverfahren
  beschließt.  Durch  den  §  20  G.  v.  3.  III.  97  (GS.  25)  ist  der