14.  Abschnitt:  Offentliche  Volksschulen.  1.  Titel:  Einleitung.  415

Ruhegehalts  G.  v.  23.  VII.  98  (GS.  194)  und  das  Lehrerbesoldungs  G.
v.  3.  III.  97  (GS.  75)  Ergänzungen  erfahren  hat,  ist  das  Verwaltungsstreitverfahren
  nicht  eingeführt  worden.  Dazu  AusfErl.  v.  20.  III.  97
(Zent  Bl.  318);  Cremer,  Gehalts=  und  Pensionsgesetze  der  Lehrer  und
Lehrerinnen;  Kautz,  Die  Preuß.  Gesetze  betr.  Diensteinkommen  der
Volksschullehrer;  Pogge,  Die  neuen  Preuß.  Volksschulgesetze;

b)  G.,  betr.  die  Feststellungen  von  Anforderungen  für  Volksschulen,
v.  26.  V.  87  (GS.  175;  Anforderungs  G.  genannt).  Es  sindet  auf
Schulbausachen  (6  47  ZustG.)  keine  Anwendung  und  ist  auf  die
Provinz  Posen  nicht  ausgedehnt.  Das  Verwaltungsstreitverfahren
wird  darin  nicht  neu  eingeführt.  Der  Kreis=  bzw.  Bezirksausschuß
befindet  im  Beschlußverfahren  mit  Beschwerde  an  den  Provinzialrat
über  neue  und  erhöhte  Leistungen  für  Volksschulen;

c)  G.  v.  14.  VI.  88  (GS.  240)  und  31.  III.  89  (GS.  64),  betr.
die  Erleichterung  der  Volksschullasten,  ergänzt  und  abgeändert  durch
G.  v.  3.  III.  97.  In  dem  letzteren  Gesetze  ist  gegen  die  Festsetzung
der  Schulaufsichtsbehörde  hinfichtlich  Notwendigkeit,  Umfang  und
Einrichtung  von  Dienstwohnungen  (5  14  Abs.  2)  das  Verwaltungsstreitverfahren
  vorgesehen;

d)  G.,  betr.  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Lehrer,  v.
27.  VI.  90  (GS.  211)  und  v.  4.  XII.  99  (GS.  587)  nebst  Vd.  v.
1.  IV.  00,  betr.  Einführung  des  G.  v.  4.  XII.  99  in  den  Stolbergschen
  Grafschaften.  Hier  ist  kein  Verwaltungsstreitverfahren  eingeführt;

e)  G.,  betr.  die  Ruhegehallskassen  für  die  Lehrer,  v.  23.  VII.  93
(GS.  194).  Durch  das  Gesetz  wird  eine  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gegen  den  von  der  Schulaussichtsbehörde  aufgestellten
Berteilungsplan  (§  10)  über  den  von  den  Schulverbänden  aufzubringenden
  Bedarf  der  Ruhegehaltskassen  (6  12)  gegeben.  Die
Klage  erheben  die  Schulverbände  gegen  die  Schulaussichtsbehörde  bei
dem  Bezirksausschusse  (mit  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht).
Über  den  Umfang  des  Rechts  zur  Anfechtung  des  Planes  Erk.  v.
18.  IV.  05  (OBG.  47  205).  Nachforderungen  find  unzulässig  (O#B  G.  37
215,  39  163,  44  184).  Die  Heranziehung  von  Kassenbeiträgen  unterliegt
  der  Anfechtung  mittelst  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,
auch  wenn  sie  nicht  durch  den  Verteilungsplan,  sondern  durch
Einzelverfügung  von  einem  Schulverband  bewirkt  worden  ist;  es
beginnt  die  vierwöchige  Klagefrist  mit  der  Zustellung  der  Verfügung
(O.  44  184).  Das  Gesetz  ist  durch  das  Schull  G.  nicht  aufgehoben
oder  verändert  (AusfErl.  v.  20.  III.  97  Zent  Bl.  318);

1)  G.,  betr.  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen,  v.  28.  VII.  06
(GS.  335),  das  hierunter  in  einem  besonderen  Abschnitte  besprochen
wird.  Das  G.  ist  am  1.  IV.  08  in  Kraft  getreten;  es  gilt  nicht  in
den  Provinzen  Westpreußen  und  Posen.  Dazu  sind  die  AussBest.