416  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

a)  v.  25.  II.  07  (Zent  Bl.  305),

b)  v.  2.  VII.  07  (Zent  Bl.  633),

c)  v.  6.  XI.  07  (Zentl.  865),

d)  v.  14.  III.  08  (ZentBl.  461)
ergangen.

Literatur:  von  Bremen,  Die  Preuß.  Volksschule,  Nachträge,  Heft  1
Schullu  G.  (1906);  von  Brauchitsch,  Die  neuen  Preuß.  VerwG.  7  (1907)
Lezius,  Die  zweite  und  dritte  Anw.  zum  Schulll  G.

Von  Bremen  gibt  in  der  Einleitung  eine  Geschichte  der  Entwickelung
der  Schulunterhaltungslast.  Bei  ihm  und  bei  von  Brauchitsch  ist  die
Literatur  des  weiteren  angegeben.

An  der  Spitze  der  Verwaltung  des  Volksschulwesens  steht  der
Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten.  Über
seine  Befugnisse  verbreiten  sich  besonders  die  Vd.  v.  27.  X.  1810,  v.  3.  XI.  17
(GS.  289)  und  v.  13.  V.  67  (GS.  667).  Die  Vorschriften  in  &amp;  19
II  12  und  §§  219  f.  II  11  ALPR.,  wonach  der  Minister  die  Veräußerung
von  Schulvermögen,  soweit  es  sich  um  ganze  Landgüter  und  Häuser
handelt,  zu  genehmigen  hat,  haben  keine  Veränderung  erfahren  in  dem
Falle,  daß  Schulgrundstücke  gemäß  G.  v.  28.  VII.  06  in  das  Eigentum  der
Kommunen  übergegangen  sind;  es  kommen  für  diese  die  Vorschriften
über  die  Veräußerung  von  Kommunalgrundstücken  nicht  in  Betracht.

Der  8  25  SchullU  G.  bestimmt:

Ülber  das  auf  den  Schulverband  übergegangene  Vermögen  ijt
ein  genaues  Verzeichnis  (Matrikel)  aufzustellen.  Das  Vermögen
bleibt  den  allgemeinen  oder  stiftungsmäßig  besonderen  Zwecken  derjenigen
  Volksschule  erhalten,  für  welche  es  bestimmt  war.  Auf  Verfügungen
  über  dieses  Vermögen  finden  diejenigen  Vorschriften,
welche  für  das  Schulvermögen  überhaupt  gellen,  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  vor  der  Erteilung  der  Genehmigung  zu
einer  Veräußerung  oder  Verwendung  für  andere  Zwecke  die  Schuldeputation
  (I§  43,  47  Abs.  10,  57),  die  Schulkommission  (5§§  45,
48,  55)  oder  der  Schulvorstand  (&amp;  47)  anzuhören  ist.

Sicher  ist,  daß  sich  die  Vorschrift  nur  auf  das  infolge  des  Schull.
übergegangene  Vermögen  bezieht.  Aber  streitig  könnte  sein,  wer  die  staatliche
  Genehmigung  zu  erteilen  hat.  Bestehen  Gesamtschulverbände,  so  ilft
es  die  Schulaufsichtsbehörde  nach  bisherigem  Rechte;  ist  es  eine  Gemeinde
oder  ein  Gutsbezirk  als  Schulverband,  so  ist  das  Vermögen  zwar  in  das
Eigentum  der  Gemeinde  oder  des  Gutsbezirkes  als  politische  Korporation
übergegangen,  aber  die  Kommunalaufsichtsbehörde,  die  eine  sonstige  Veräußerung
  von  Gemeindevermögen  zu  genehmigen  hat,  stritt  hier  infolge  der
Spezialbestimmung  in  8  25  nicht  ein.  Die  Schulaufsichtsbehörden
bleiben  zuständig.  Die  Genehmigung  zu  Beräußerungen  einer  öffentlichen
  Korporation  ist  ein  Ausfluß  der  Staatsaufsicht,  sie  braucht  nicht