14.  Abschnitt:  Offentl.  Volksschulen.  2.  Titel:  Vorschriften  der  §§  46  ff.  Zustch.  417

von  der  Behörde  auszugehen,  die  regelmäßig  die  Staatsaufsicht  führt.
So  führt  der  Regierungspräsident  die  staatliche  Aufsicht  über  die  Stadtgemeinden,
  während  der  Bezirksausschuß  die  Genehmigung  zur  Veräußerung
  von  Grundstücken  (§5  16  Zust  G.)  zu  erteilen  hat.  Bei  Landgemeinden
  ist  es  der  Kreisausschuß,  während  die  regelmäßige  Staatsaufficht
  in  den  Händen  des  Landrats  ruht.  Ahnliche  Verhältnisse  werden
bei  Kirchen  vorliegen.  Die  einer  Kirchengemeinde  gehörenden  Grundstücke
dürfen  nur  mit  Zustimmung  derjenigen  Staatsbehörde  veräußert  werden,
die  die  staatliche  Aufsicht  nach  dieser  Richtung  zu  führen  hat  (Art.  24
G.  v.  3.  VI.  76,  Art.  1  Nr.  1  Vd.  v.  30.  I.  93),  dies  selbst  dann,  wenn  ein
Kirchengrundstück  einer  politischen  Gemeinde  gehören  sollte.

Nach  dem  G.  v.  28.  VII.  06  entscheidet  ferner  der  Unterrichtsminister
(§§  19,  20)  über  die  Oberverteilung  der  zu  den  Ergänzungszuschüssen
bereit  gestellten  Staatsmittel,  es  geht  außerdem  die  Beschwerde  im  Falle
des  §  23  über  die  Feststellung  der  Schulaufsichts  behörde  betreffs  Unterverteilung
  der  Staatsmittel  an  den  Unterrichtsminister;  gemäß  §  31
regelt  der  Minister  die  Verhältnisse  der  den  Schulzwecken  gewidmeten
nichtstaatlichen  Fonds  anderweitig;  die  §§  35,  38,  65  übertragen  ihm  den
Beschluß  über  Beränderung  des  konfessionellen  Charakters  und  die  Aufhebung
  einer  Volksschule.  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  (65  LG.)
und  für  Berlin  (&amp;  43)  find  dem  Minister  noch  Funktionen  der  Provinzialbehörden
  übertragen.

Wo  in  den  Gesetzen  die  „Schulaussichtsbehörde“  erwähnt  wird
ist  darunter  die  Regierung,  Abt.  für  Kirchen=  und  Schulwesen,  in  Berlin
das  Provinzialschulkollegium  gemeint  (Über  die  Bildung  der  Schulverbände
siehe  von  Bremen,  Die  Preuß.  Volksschule,  Schulll  G.  20  ff.).

Zweiter  Titel.
Die  Vorschriften  der  ##  46  ff.  Zust  G.

a)  Heranziehung  zu  Abgaben  und  sonstigen  nach  öffentlichem
Rechte  zu  fordernden  Leistungen  für  öffentliche  Volksschulen
(&amp;  46  Zust  G.).

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung
zu  Abgaben  und  sonstigen  öffentlich-rechtlichen  Leistungen  für  öffentliche
Volksschulen,  einschließlich  des  Schulgeldes,  beschließt  die  örtliche  Behörde,
die  die  Abgaben  und  Leistungen  für  die  Schule  ausgeschrieben  hat
(Vorstand  des  Schulverbandes,  der  Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune).
  Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zweier  Wochen  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse  (mit  Berufung  und  Revision),  bei  Stadtschulen
bei  dem  Bezirksausschusse  (mit  Berufung)  statt.  Die  Klage  ist  bei  diesen
Behörden  selbst  einzureichen.  Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.
Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Zuschlägen  für  Schulzwecke  zu  den