418  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

direkten  Staatssteuern  sind,  sofern  sie  sich  gegen  den  Prinzipalsatz
der  letzteren  richten,  unzulässig.  Die  Rechtsmittel  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.  Auf  Anordnungen  von  Neu-  und  Reparaturbauten,  Aufbringung
  der  Baukosten  und  ihre  Verteilung  &amp;  47)  findet  die  Vorschrift
in  §  46  keine  Anwendung.

Die  Beschwerden  und  Einsprüche  (Frist  3  Monate)  nebst  Klagen
werden  im  allgemeinen  so  behandelt,  wie  die  gleichen  Rechtsinstitute  bei
Heranziehung  zu  Gemeindeabgaben;  Beklagter  ist  hier  stets  der
Vorstand  des  Schulverbandes,  Kläger  derjenige,  den  der  Schulverband
(Schulgemeinde,  Schulsozietät,  Schulkommune)  durch  den  Vorstand  zu  den
öffentlich-rechtlichen  Leistungen  des  Schulverbandes  usw.  herangezogen
und  durch  Beschluß  abgewiesen  hat.  Der  Schulvorstand  kann  nie  die
Klage  anstellen.  Der  §  46  unterscheidet  nicht,  wie  die  Ss  18,  34  und  44,
Heranziehung  und  Veranlagung  zu  den  Abgaben.  Der  Ausdruck
„Heranziehung“  bedeutet  hier  im  weitesten  Sinne  jede  Außerung  des
Vorstandes,  daß  der  Pflichtige  (Zenfit)  in  bestimmter  Höhe  eine  Schulabgabe
  zu  leisten  habe  und  die  Entrichtung  gefordert  werde.  Der  bloße
Beschluß,  daß  fortan  die  Schulbeiträge  nach  einem  gewissen  Maßstabe  verteilt
  werden  sollen,  ist  noch  keine  Heranziehung.  Das  G.  v.  18.  VI.  40
unterscheidet  die  Ausschreibung  durch  Heberolle  oder  (bei  Auferlegung
der  Steuer  im  Laufe  des  Jahres)  durch  besondere  Benachrichtigung
von  dem  geforderten  Betrage  und  die  Fälle,  wo  eine  periodische  Veranlagung
  und  Anfertigung  von  Heberollen  nicht  stattfindet.  Das  Gesetz
rechnet  mit  der  Möglichkeit  (Erk.  v.  2.  XII.  O2  OBG.  42  164)  einer  auf
die  Dauer  wirksamen  Belastung  des  Pflichtigen,  in  der  Art,  daß  ihm
regelmäßig  wiederkehrende  Leistungen  ein  für  allemal  und  bis
zu  anderweitiger  Feststellung  auferlegt  werden.  Für  Schulabgaben  gilr
dasselbe  (Erk.  v.  26.  III.  92  u.  19.  VI.  96  —  Zentl.  98  260  u.  96  681).

Werden  Leistungen  des  Schulverbandes,  die  ihn  selbst  als  Baulast
treffen,  inner  halb  desselben  auf  die  Zensiten  (z.  B.  die  Hausväter)
verteilt  und  die  Zensiten  dementsprechend  herangezogen,  so  findet  das
Verfahren  nach  §  46  ebenfalls  Anwendung  (nicht  nach  §  47).  Der  Zensit
kann  mit  Erfolg  die  Behauptung  nicht  aufstellen,  der  Schulverband  sei  bei  der
Oberverteilung  (§  47)  zu  den  Baukosten  überhaupt  nicht  oder  nicht  in  der  festgestellten
  Höhe  verpflichtet  und  hätte  gegen  die  Anordnung  oder  Berteilung
G  47)  ein  Rechtsmittel  einlegen  müssen.  Ebenso  liegt  der  Fall,  wenn  auf
Grund  des  G.  v.  26.  V.  87  neue  oder  erhöhte  Leistungen  von  dem  Kreisausschusse
  festgestellt  worden  find.  Im  Reklamationsverfahren  kann  auch
nicht  eingewendet  werden,  daß  die  Feststellung  das  Maß  des  Angemessenen
oder  Notwendigen  überschritten  habe  (Erk.  v.  5.  I.  78  und  v.  19.  XI.  9P6
—  On.  8  42,  30  97).  Der  Kläger  kann  die  Klage  nur  darauf  stützen,
daß  die  Art  der  Berechnung  der  Abgabe  falsch  sei,  indem  in  der  Berechnung
  andere  Zensiten  nicht  herangezogen  seien  (Erk.  v.  20.  u.  27.  III.  03