14.  Abschnitt:  Offentl.  Volksschulen.  2.  Titel:  Vorschriften  der  §8  46  ff.  Zustö.  419

—  Prl.  25  26  u.  648)  oder  daß  sonstige  Fehler,  auch  Rechenfehler,  der
Heranziehung  zugrunde  liegen.

Behauptet  der  Kläger,  daß  nicht  er,  sondern  ein  Dritter  (Beteiligter,
Abs.  3)  zur  Leistung  verpflichtet  sei,  so  braucht  er  nicht,  wie  im  Falle  des
8  47,  um  durchzudringen,  den  Dritten  mitzubelangen.  Auch  eine
Beiladung  des  Dritten  ist  nur  unter  der  Boraussetzung  der  nachfolgenden
  Darstellung  zulässig.  Die  Entsch.  v.  17.  I.  85  (OBG.  11  190)  ist  nicht
auf  alle  Fälle  anwendbar.

Die  Klage  geht  auf  Freistellung  von  der  bestimmten  Abgabe,  zu
der  der  Kläger  herangezogen  worden  ist,  oder  Ermäßigung  auf  einen
bestimmten  Betrag.  Lediglich  über  die  abstrakte  Verbindlichkeit
kann  in  einem  Reklamationsverfahren  gegen  den  Schulvorstand  nicht  gestritten
  werden;  der  BVerwaltungsrichter  muß  allerdings  die  abstrakte
Verbindlichkeit,  falls  bestritten,  in  den  Gründen  inzidenter  feststellen.
Demgemäß  ist  ein  Antrag,  den  Kläger  von  jeder  Schulabgabe  freizulassen,
  unzulässig.  Soweit  der  Einspruch  nicht  erhoben  oder  soweit  der
Beschluß  des  Schulvorstandes  sich  mit  einzelnen  Posten  nicht  befaßt,  kann
Klage  nicht  erhoben  werden.

Hat  der  Kläger  die  Abgaben  inzwischen  entrichtet,  so  geht  der
Klageantrag  dahin,  daß  das  Gezahlte  an  ihn  zurückzuzahlen  sei
(Erk.  v.  19.  IX.  99  u.  v.  24.  IV.  O0  —  Kunze-Kautz  1  875,  880;  ogl.  Erk.
v.  18.V.  85,  23.  I.  95  u.  27.  III.  O3  —  OBG.  12  78,  27  105,  44  207).  Eine
Verpflichtung,  Prozeßzinsen  (BGB.  §  291)  zu  zahlen,  hat  der  verurteilte
  Schulverband  nicht;  denn  die  eingelegten  Rechtsmittel  haben
keine  aufschiebende  Wirkung,  d.  h.  der  Zenfit  hat  im  öffentlichen  Interesse
trotz  Reklamation  die  Abgabe  vorläufig  zu  entrichten  und  bei  der  Schulgemeinde
  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die  Rechtsbehelfe  den
Betrag  zu  belassen  (vgl.  Erk.  v.  4.  IV.  81  OBG.  8  16  u.  v.  14.  V.  95
O.  28  115).  Der  Kläger  hat  auch  keinen  Anspruch  auf  Erstattung
von  Beitreibungskosten;  denn  es  war  seine  Pflicht,  trotz  Reklamation
die  Steuern  vorläufig  zu  zahlen.  Kann  oder  will  ein  Schulvorstand
einen  Zensiten  zu  Schulsteuern  nicht  heranziehen  usw.,  so  ist  die  Schulaufsichtsbehörde
  befugt,  von  Aufsichts  wegen  den  Schulvorstand  dazu  anzuweisen
  oder  die  Obliegenheiten  der  Schulvorstände  selbst  wahrzunehmen
oder  dem  Schulvorstande  einen  Vertreter  (zB.  in  der  Person  des  Landrats)
  zu  bestellen  und  diesem  die  Amtspflichten  des  Schulvorstandes  zu
übertragen;  dem  Vertreter  liegt  dann  die  Veranlagung  und  die  Bekanntmachung
  der  Hebelisten  ob.  Bei  ihm  ist  zu  reklamieren,  gegen  ihn
zu  klagen  (Erk.  v.  4.  IV.  83  OBG.  9  138,  ebenso  OBG.  11  190  u.  33  232).

Der  Kläger  darf  in  dem  Reklamationsverfahren  nicht  den  Einwand
der  Aufrechnung  (BGB.  8§5  387  f.)  gegen  eine  privatrechtliche  Forderung,
die  er  gegen  die  Schulgemeinde  hat,  erheben.  Der  Schulvorstand,  gegen
den  die  Reklamationsklage  zu  erheben  ist,  vertritt  zwar  die  Schulgemeinde  auch