420  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

in  vermögensrechtlicher  Beziehung,  aber  in  dem  Reklamationsverfahren  trin
der  Schulvorstand  nicht  als  Vertreter  der  Schulgemeinde  in  der  genannten
Beziehung  auf,  sondern  der  Schulvorstand  handhabt  das  Finanzhoheit
  srecht  der  Schulgemeinde  gemäß  einer  Delegation  des  Staats
(vgl.  Erk.  v.  5.  IV.  O0  OBG.  37  43).  Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der
Kläger  gegen  zu  Unrecht  an  den  Schulvorstand  früher  gezahlte  und  dem
Kläger  im  Verwaltungsstreitverfahren  bereits  rechtskräftig  zugesprochene
  Schulsteuern  aufrechnen  will;  dies  darf  er;  denn  der  Zensit
hat  als  Reklamationsklage  auch  die  Klage  auf  Rückzahlung  des  Geleisteten
gegen  den  Vorstand  als  Vertreter  der  Finanzhoheit  des  Schulverbandes.

Für  die  Heranziehung  zu  Schulsteuern  ist  es  gleichgültig,  ob  Geldbeiträge
  oder  Naturalien  gefordert  werden.

Eine  bestimmte  Form  für  die  Beschwerde  und  den  Einspruch
(Reklamation)  ist  nicht  vorgeschrieben.  Jede  Eingabe  an  die  veranlagende
  Behörde,  in  der  der  Veranlagte  seine  Unzufriedenheit  über
die  Veranlagung  zu  erkennen  gibt  und  Ermäßigung  auf  ein  bestimmtes
Maß  oder  gänzliche  Befreiung  beantragt,  genügt.

Der  Klageantrag  muß  sich  bestimmt  ausdrücken,  inwieweit  die
veranlagte  Steuer  herabgesetzt  werden  soll.  Danach  ändert  das  Gericht
den  mit  Klage  angegriffenen  Beschluß  der  Veranlagungsbehörde  in  bestimmter
  Weise  ab,  wenn  er  nicht  ganz  aufgehoben  (außer  Kraft  gesetzy)
wird.  Mit  der  Heranziehungsverfügung  selbst  braucht  sich  das  Gericht
nicht  zu  befassen,  weil  die  Klage  gegen  den  Beschluß  geht  und  dieser
bereils  an  die  Stelle  der  Verfügung  getreten  war.  Fälschlich  pflegen
die  Verwaltungsgerichte  dahin  zu  erkennen,  daß  unter  Aufhebung  des
Beschlusses  die  Heranziehungsverfügung  außer  Kraft  zu  setzen  oder  dahin
abzuändern  sei,  daß  usw.  Vielmehr  ist  dahin  zu  tenorieren,  daß  der  Beschluß
  aufzuheben  oder  dahin  abzuändern  sei,  daß  usw.

Die  Klagen  aus  §  46  Abs.  2  gegen  den  Beschluß  und  aus  §  46
Abs.  3  (abstrakte  Klage)  können  nicht  miteinander  verbunden  werden,  die
erstere  geht  gegen  den  Schulvorstand,  die  zweite  gegen  den,  auf  den  der
Kläger  eine  Schullast  abwälzen  will  (siehe  weiter  unten).

In  der  Reklamationsklage  kann  auch  nicht  der  Antrag  gestellt
werden,  daß  über  bestimmte  Grundsätze  der  Heranziehung  entschieden
werde.  Ist  die  Klage  darauf  gestützt,  daß  andere  Pflichtige  übergangen
oder  zu  niedrig  veranlagt  sind,  se  ist  das  Fundament  zu  verwerfen.  Die
örtliche  Zuständigkeit  für  eine  Klage  aus  §  46  Abs.  2  würde  sich
zwar  nach  §  57  Ziff.  2  LBG.  nach  dem  Amtssitze  der  beklagten
  Behbrde  zu  bestimmen  haben;  aber  mag  es  sich  um  die  abstrakte
Klage  oder  um  die  Reklamationsklage  handeln,  immer  ist  eine
Angelegenheit  in  Frage,  die  sich  auf  Grundstücke,  nämlich  die  Schule,
bezieht,  und  deshalb  ist  nach  8  57  Ziff.  1  das  Gericht  der  belegenen
Sache  ausschließlich  zuständig  (vgl.  S.  26,  27  d  W.,  Erk.  v.  16.  III.  00