14.  Abschnitt:  Offentl.  Bolksschulen.  2.  Titel:  Vorschriften  der  88  46  ff.  Zusts.  421

OG.  37  206),  selbst  dann  wenn  die  Schule  außerhalb  der  Grenzen  des
Schulverbandes  liegt.

Der  §  46  Abs.  2  ist  anders  als  der  §  47  Abs.  2  gefaßt;  schon
daraus  ergibt  sich,  daß  (entsprechend  den  übrigen  Reklamationsklagen)  der
Zensit  seine  Befreiung  von  der  Abgabe  schon  erreicht,  wenn  er  nachweist,
daß  er  nach  öffentlichem  Rechte  zur  Abgabe  nicht  verpflichiet  sei.  Er
braucht  also  den  Dritten,  der  etwa  statt  seiner  abgabenpflichtig  ist,  nicht
mit  zu  belangen.  Das  Gesetz  konnte  auch  die  Angelegenheit  nicht  wie  in
8  56  Abs.  4  u.  §  66  Abs.  3  Zust  G.  regeln,  weil  in  letzterem  Falle  immer  ein
nach  öffentlichem  Rechte  zur  Wegereparatur  oder  Räumung  Verpflichteter
vorhanden  ist  oder  sein  muß,  während  bei  der  Klage  aus  §  46  Abs.  2
die  Leistung  auch  niemand  schuldig  sein  kann.  In  der  Entsch.  v.  14.  IX.  89
(OB.  18  169)  wird  angenommen  und  näher  begründet  (ebenso  O##.
25174,  44  207),  daß  in  Ausdehnung  der  Vorschriften  in  88  47  Abs.  4,
56  Abs.  6  und  66  Abs.  4  demjenigen  Zensiten,  der  die  Schulabgaben  für
einen  andern  geleistet  hat,  die  Erstattungsklage  im  Berwaltungsstreitverfahren
  auch  im  Falle  des  §  46  zulässig  sei.  Diese  Ansicht  ist  in
ihrer  Allgemeinheit  unrichtig.  Bei  keiner  anderen  öffentlichen  Abgabe,
außer  bei  8  47,  ist  die  Erstattungsklage  im  Verwaltungsstreitverfahren
allgemein  gegeben;  der  Ansicht  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  um  so
weniger  zuzustimmen,  als  die  §§  46  und  47  im  Gesetze  nebeneinander
stehen  und  der  Gesetzgeber  sicher  denselben  Wortlaut  gebraucht  hätte,  wenn
er  im  §  46  überall  dieselben  Zuständigkeiten  wie  in  §  47  hätte  festsetzen
wollen.  Weder  in  Staatssteuersachen  noch  in  Kommunalabgabensachen
(ZustG.  g8  18,  34  usw.)  darf  im  Verwaltungsstreitverfahren  auf  Erstattung
irrtümlich  geleisteter  Abgaben  gegen  einen  Drittverpflichteten  geklagt
werden.  Hat  der  Zensit  irrtümlich  gezahlt,  so  ist  nur  der  Verband  bereichert,
  und  dieser  hat,  sofern  rechtzeitig  reklamiert  worden,  zu  erstatten.
Eine  Ausnahme  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  für  einen  Beteiligten  (6  46
Abs.  3)  eine  bestimmte  Leistung  geschehen  ist.  Der  Fall  hinsichtlich  einer
öffentlich-rechtlichen  Erstattungsklage  gegen  einen  Dritten  liegt  anders,  wie
bei  §&amp;4  56,  66  Zust  G.

Wer  Schulabgaben  aus  einem  privatrechtlichen  Grunde  für  einen
andern  verlegt  hat,  kann  aus  der  nützlichen  Verwendung  usw.  vor  dem
Zivilrichter  Klage  erheben.  Der  Anspruch  des  Schulvorstandes  auf  Zahlung
von  Schulabgaben  verjährt  in  vier  Jahren  (&amp;  8  G.  v.  18.  VI.  40);  dieser
kurzen  Verjährung  ist  die  Erstattungsklage  nicht  unterworfen.  Der  Begriff
des  öffentlichen  Rechts  in  §  46  Abs.  1  und  3  ist  übrigens  kein  anderer
wie  in  Kommunalabgaben-,  Räumungs=  und  Wegesachen.

Der  §  46  findet  auf  solche  Schulabgaben  und  Leistungen,  die  zu
den  Gemeindelasten  gehören,  keine  Anwendung.  Im  übrigen  ogl.

Kunze-Kautz  1  875  ff.
Kunze,  VBerwaltungsstreitverfahren.  28