422  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

b)  Streitigkeiten  der  Beteiligten  gegeneinander
nach  §  46  Abs.  3  Zust  G.

Nach  §  46  Abs.  3  Zust  G.  unterliegen  Streitigkeiten  zwischen
Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berpflichtungen
  zu  Abgaben  und  Leistungen  für  öffentliche  Volksschulen
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Zuständig  ist  der  Kreisausschuß
  und,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,  der  Bezirksausschuß.
  Die  Rechtsmittel  sind  wie  bei  der  Klage  aus  §  46  Abs.  2  geordnet.
Eine  Frist  zur  Einreichung  der  Klage  ist  nicht  vorgeschrieben.

Die  Klage  ist  eine  Feststellungsklage  (positive  oder  negative)  3B.  auf
Anerkennung,  daß  nicht  der  Kläger,  sondern  der  Beklagte  abgabepflichtg
sei.  Sie  ist  zu  behandeln  wie  die  entsprechenden  Klagen  nach  den  §§#  56
Abs.  5  und  66  Abs.  3  Zust  G.  Die  Erk.  v.  24.  V.  93  und  18.  VI.  93  (O#G.
25174  ff.)  bringen  die  Rechtsgeschichte  des  §  46  ZustG.

Der  Kläger  muß  auch  hier  ein  rechtliches  Interesse  an  der  alsbaldigen
  Entscheidung  haben  (+  256  3PO).  Klagt  zB.  jemand,  der  als
abgabepflichtig  in  keiner  Weise  bisher  in  Betracht  gekommen  oder  in
Anspruch  genommen  worden  ist,  gegen  einen  Dritten  mit  der  positiven
Feststellungsklage,  so  wird  sie  wegen  Mangels  des  rechtlichen  Interesses
abzuweisen  sein  (vgl.  Erk.  v.  20.  III.  95  OBG.  28  207).

Das  rechtliche  Interesse  ist  ohne  weiteres  gegeben  bei  dem  Kläger,
der  von  dem  Schulvorstande  herangezogen  worden  ist.  Wenn  nicht  der
Beklagte,  sondern  der  Kläger  selbst  zu  den  in  der  Klage  behaupteten  Abgaben
  verpflichtet  ist,  so  empfiehlt  es  sich,  daß  er  Widerklage  erhebt,  mit
dem  Antrage,  zu  erkennen,  daß  der  Kläger  zu  der  Abgabe  verpflichtet  sei.

Partei  kann  niemals  der  Schulvorstand  sein;  denn  es  handelt
sich  um  eine  Klage  der  Kontribuenten  (zB.  der  Hausväter)  untereinander;
  sie  sind  nach  dem  Gesetze  „Beteiligte“,  und  es  soll  im
Verwaltungsstreitverfahren  entschieden  werden,  wer  von  ihnen  die
Schulabgaben  an  den  Schulvorstand  (den  Schulverband)  zu  leisten  habe
(O##.  25  274,  Kunze-Kautz  1  875  ff.).  Die  Beiladung  des  Schulvorstandes
  erscheint  zweckmäßig,  damit  bei  künftigen  Reklamationsprozessen
  auch  ihm  gegenüber  die  Rechtskraft  des  Urteils  entgegengesetzt
  werden  kann.  Ist  der  Schulvorstand  nicht  beigeladen  worden  und
der  Sieger  im  Verwaltungsstreitverfahren  wird  vom  Schulvorstande  entgegen
  der  Entscheidung  herangezogen,  so  ist  der  Verwaltungsrichter  im
Reklamationsprozesse  an  die  Vorentscheidung  nicht  gebunden.  Der  Streit
entscheidet  nur  inter  partes.

Der  Kläger  muß  behaupten  und  dartun,  daß  der  Beklagte  nach
öffentlichem  Rechte  zu  der  Leistung  verpflichtet  sei.  Nach  der  Schul.
v.  12.  XII.  45  kommen  die  Gemeinden  und  die  Gutsherren  (O##  G.  31  26),
die  Anmwohner  und  die  Grundherren  (OBW.  4  192,  6  182,  8  166,  9  137)
in  Betracht.