14.  Abschnitt:  Offentl.  Bolksschulen.  2.  Titel:  Borschriften  der  88  46  ff.  8Bustö.  423

Die  abstrakte  Klage  aus  §  46  Abs.  3  kann  mit  der  Reklamationsklage
  aus  §  46  Abs.  2  nicht  verbunden  werden  (OVG.  33  232,  Kunze-Kautz
  1  877)0.

Zuständig  ist  der  Kreisausschuß,  in  dessen  Bezirke  die  Schule  liegt.
Ist  eine  Stadtschule  in  Frage,  so  entscheidet  der  Bezirksausschuß,  gleichgültig,
  wer  die  Parteien  sind.  Der  Stadtausschuß  hat  keine  Zuständigkeit.


Die  Entscheidung  gibt  keinen  Zwangstitel.

Die  jüdischen  und  christlich-jüdischen  Schulverbände  sind  durch  das
G.  v.  28.  VII.  06  E  40)  nicht  in  den  politischen  Gemeindeverbänden
aufgegangen;  deshalb  greift  der  §  46  Zust  G.  für  diese  noch  Platz.  Die
Juden  find  berechtigt,  öffentliche,  auf  jüdische  Kinder  beschränkte  Schulen
zu  errichten.  Diese  Schulen  gehören  entweder  jüdischen  Schul=  oder
Synagogengemeinden.

c)  Anordnung  von  Neu=  und  Reparaturbauten  bei  Volksschulen;
  Aufbringung  der  Baukosten;  Verteilung  derselben  auf
Gemeinden,  Gutsbezirke,  Schulverbände  usw.  (6§  47  Zust  G.).

Das  Schulll  G.  Es  13—17)  enthält  Vorschriften,  wie  die  Mittel
für  Bolksschulbauten  innerhalb  der  Schulverbände  bereitzustellen
und  aufzubringen  sind.  Die  Mittel  für  kleinere  bauliche  Reparaturen
sind  auf  jeden  Haushaltungsplan  zu  setzen.  Zur  Deckung  größerer
Bauten  werden  Fonds  aufgesammelt,  der  Staat  leistet  gemäß  §  17
Zuschüsse,  hinsichtlich  deren  der  S  47  ZustG.  nicht  anwendbar  ist.  Ein
Verwaltungsstreitverfahren  entwickelt  sich  bei  Ausführung  der  Vorschriften
in  §§  13  ff.  überhaupt  nicht.  Neben  diesen  Vorschriften  bestehen  diejenigen
  in  §  47  Zust  G.  weiter  und  gelten  also  in  dem  bisherigen  Umfange
für  die  ganze  Monarchie.  Sie  sind  durchaus  ähnlich  den  Bestimmungen
in  den  §§  56  u.  66  ZustG.,  und  was  über  diese  in  den  Abschnitten
.Wasser-  und  Wegepolizei“  gesagt  ist,  kann,  soweit  der  §  47  nicht  Abweichungen
  enthält,  hier  entsprechend  auf  Schulbauten  Anwendung  finden.

Die  §§  56,  66  behandeln  Anordnungen  der  Wege=  und  Wasserpolizei.
  Die  Polizei  schreitet  zu  solchen  Anordnungen,  wenn  der  Verpflichtete
  die  ihm  obliegende  Wegebesserung  oder  Räumung  nicht  freiwillig
  ausführt,  oder  die  dazu  erforderlichen  Kosten  nicht  freiwillig
aufbringt.  Die  §&amp;§  56,  66  enthalten  sich  aber  eines  Zusatzes  in  dieser
Hinsicht,  weil  er  selbstverständlich  wäre.  Der  §  47  bringt  den  Vermerk
„sofern  Streit  entsteht“.  Er  ist  entbehrlich;  denn  wie  die  Wege=  und
Wasserpolizei  keine  Anordnung  im  Sinne  der  §§  56,  66  erlassen  wird
und  erlassen  soll,  wenn  die  Wegebesserung  oder  Räumung  ohne  Anordnung
der  Pelizei  ausgeführt  wird,  oder  die  Kosten  freiwillig  verteilt  und
getragen  werden,  so  wird  die  Schulaufsichtsbehörde  (Regierung,  Abt.  für

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