424  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

Kirchen=  und  Schulwesen)  nicht  einschreiten,  wenn  „kein  Streit  besteht“,
d.  h.  wenn  der  Bau  freiwillig  von  dem  einen  oder  von  den  mehreren
Verpflichteten  ausgeführt,  die  Kosten  freiwillig  übernommen  werden.  Ebeuso
wie  der  Räumungspflichtige  auf  Aufhebung  eines  Räumungsbeschlufses
mit  Erfolg  klagen  kann,  wenn  er  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt  hat,  so
hat  auch  eine  Klage  aus  §  47  Abs.  2  gegen  die  Schulaufsichtsbehörde
Erfolg,  wenn  zu  einem  Beschlusse  aus  §  47  Abs.  1  keine  Veranlassung
vorgelegen  hat,  der  Bau  vor  Erlaß  des  Beschlusses  ausgeführt,  die
Kosten  übernommen  waren.  Dies  hat  das  Oberwerwaltungsgericht  m
den  Erk.  v.  21.  I.  91  u.  v.  30.  VI.  99  (OBG.  20  197  u.  36  218)
gleichfalls  angenommen.  Die  Worte  „sofern  Streit  entsteht“  bedeuten
danach  nur  „sofern  berechtigter  Anlaß  zu  der  Anordnung  vorliegt“.

Die  Anordnung  der  Schulaufsichtsbehörde,  mag  sie  im  Verwaltungsstreitverfahren
  aufrecht  erhalten  oder  gar  nicht  angegriffen  worden
sein,  wird  zwar  dadurch  im  uneigentlichen  Sinne  rechtskräftig  (vgl.  S.  115  f.,
Tit.  „Rechtskraft  des  Urteils“).  Die  Schulaufsichtsbehörde  braucht  sie
aber  nicht  zur  Vollstreckung  zu  bringen,  sie  kann  sie  zurücknehmen  und
an  ihre  Stelle  eine  andere  setzen,  die  dann  wieder  mit  Klage  anfechtbar  ist.

Wie  in  dem  Falle  der  §§  56,  66  betrifft  auch  eine  Entschließung
aus  §  47  immer  einen  bestimmten  Baufall,  niemals  die  abstrakte
Verbindlichkeit.  Die  Schulaufsichtsbehörde  hat  darüber  zu  befinden,
wer  den  bestimmten  Bau  auszuführen  hat,  wie  er  auszuführen,  wer,
falls  er  ausgeführt  ist,  die  Kosten  zu  tragen  oder  wie  die  Kosten  unter
mehreren  Verpflichteten  zu  verteilen  sind  (Oberverleilung).

Ist  der  Bau  noch  nicht  notwendig,  aber  bevorstehend,  so  kann  die
Schulaufsichtsbehörde  eine  Anordnung  erlassen,  daß  bis  zur  Banausführung
  von  den  Pflichtigen  die  Mittel  nach  und  nach  angesammelt
werden  (Erk.  v.  8.  X.  97  O  32  192;  MinErl.  v.  18.  VII.  84
Zent  Bl.  der  Unt  Verw.  236).  Diese  Anordnung  kann  namentlich  dann
erforderlich  werden,  wenn  mehrere  Pflichtige  vorhanden  sind  oder  die
Befolgung  der  Vorschriften  in  den  §#§  13  ff.  Schull  G.  den  Bau  nicht
sichert.  In  den  bürgerlichen  Gemeinden  werden  nach  §  7  Schulll  G.  alle
Schullasten,  einschließlich  der  von  der  Gemeinde  zu  tragenden  Schulbaukosten,
  als  Gemeindelast  aufgebracht  und  zwar  unter  den  Zensiten
nach  den  Bestimmungen  des  Kommübg  G.  v.  14.  VII.  93.  Bei  Heranziehung
  eines  Zensiten  zu  den  Gemeindelasten  kann  dieser  nicht  den
Anspruch  erheben,  daß  vorab  die  Schulaufsichtsbehörde  gemäß  §  47  ZustG.
eine  Anordnung  trifft  und  bestimmt,  ob  und  was  er  zu  den  Schulbaukosten
  von  den  im  ganzen  verteilten  Gemeindeabgaben  beizutragen  habe:
denn  der  §  47  bezieht  sich  auf  die  Pflicht  der  Zenfiten,  eine  innerhalb
der  Gemeinde  verteilte  Gemeindelast  zu  tragen,  nicht  (Unterverteilung).
Dagegen  ist  §  47  anwendbar,  wenn  bei  Gesamtschulverbänden  gemäß
8  54  SchuluU  G.  der  Verbandsvorsteher  die  Leistungen  für  den  Verband