14.  Abschnitt:  Offentl.  Bolksschulen.  2.  Titel:  Borschriften  der  38  46  fl.  Zustch.  425

auf  die  Gemeinden,  Gutsbezirke  und  Dritte  verteill  (Oberverteilung).
Befinden  sich  unter  den  Leistungen  auch  solche  für  Schulbauten  und  wird
die  Verpflichtung  bestritten,  so  ist  eine  Anordnung  der  Schulaufsichtsbehörde
  nach  S  47  am  Platze.  Die  Entsch.  v.  1.  VI.  00  (O  G.  38  185)
hat  ihre  Bebeutung  noch  nicht  verloren.

Über  den  Begriff  und  Umfang  der  Schulbaulast  siehe  Kunze-Kautz
  1  583  ff.,  644  ff.,  894  ff.,  von  Brauchitsch  Anm.  24  ff.  zu  §  47  Zust  G.,
Friedrichs,  ZustG.  Anm.  zu  §  47.  Der  nach  §  47  zu  fassende  Beschluß
geht  in  Berlin  von  dem  Provinzialschulkollegium  aus.

Die  Klage  gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zweier  Wochen  bei
dem  Kreisausschusse  und,  sofern  Stadtschulen  in  Betracht  kommen,  bei
dem  Bezirksausschusse  statt.  Die  Klage  ist,  soweit  der  in  Anspruch
Genommene  zu  der  ihm  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des
öffentlichen  Rechts  statt  seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,
zugleich  gegen  diesen  zu  richten.  Die  Rechtsmittel  sind  Berufung  und
Revision,  bzw.  Berufung  gegen  die  erstinstanzliche  Entscheidung  des  Bezirksausschusses.
  Die  Vorschriften  in  §  47  weichen  insofern  von  denjenigen
in  §§  56  u.  66  Zust  G.  ab,  als  nach  letzteren  gegen  die  Anordnungen  der
Wege-=  und  Wasserpolizeibehörde  zunächst  bei  dieser  binnen  zwei  Wochen
Einspruch  zu  erheben  und  die  Verwaltungsklage  erst  gegen  den  Einspruchsbescheid
  zu  richten  ist.  Sollte  bei  der  Schulaufsichtsbehörde
Einspruch  erhoben  worden  sein,  so  läuft  der  Einsprechende  Gefahr,  die
Klagefrist  zu  verlieren;  denn  die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte  anzubringen.
  Die  Vorschriften  in  §  56  Abs.  2  u.  3  gelten  hier  nicht.  Hat
sich  aber  die  Schulaufsichtsbehörde  auf  Grund  des  Einspruchs,  der  dann
als  Gegenvorstellung  zu  behandeln  wäre,  von  neuem  schlüssig  gemacht
und  einen  neuen  Beschluß  gefaßt,  so  ist  dagegen  die  Klage  von  neuem
gegeben.  Es  gilt  hier  dasselbe,  was  über  die  Gegenvorstellung  bei
polizeilichen  Berfügungen  oben  S.  179  f.  gesagt  ist.

Die  Klage  richtet  sich  unter  allen  Umständen  gegen  die  Schulaufsichtsbehörde.
  Ob  sie  allein  verklagt  wird  oder  mit  ihr  ein  anderer,
richtet  sich  danach,  worauf  der  Kläger  seine  Klage  stützt.  Da  der  Verwaltungsrichter
  auch  die  Notwendigkeit  und  Angemessenheit  der
Anforderung  frei  zu  prüfen  hat,  so  kann  die  Klage  behaupten,  daß  die
Anforderung  nicht  notwendig  und  nicht  angemessen,  daß  sie  von  einer
unzuständigen  Behörde  ausgegangen,  daß  sie  entgegen  gesetzlichen  Vorschriften
  zu  viel  fordere,  daß  sie  die  Kräfte  des  Herangezogenen  übersteige
(Kunze-Kautz  1  907,  909,  910  ff.),  kurz,  daß  sie  überhaupt  rechtswidrig
sei.  Wird  die  Klage  aber  darauf  gegründet,  daß  die  Anforderung  nicht
von  dem  Kläger,  sondern  von  einem  andern  zu  erfüllen  sei,  so  muß
der  andere  zugleich  mit  verklagt  werden  (die  Beiladung  genühgt  nicht),
widrigenfalls  dieser  Einwand  in  diesem  Verwaltungsstreitverfahren  verloren
  geht  und  dem  Kläger  nur  die  Klage  auf  Erstattung  des  Geleisteten