426  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

47  Abs.  4)  bleibt.  Über  die  prozefsuale  Stellung  der  beiden  notwendigen
  Streitgenofssen  in  der  Stellung  als  Beklagte  siehe  oben  S.  57  ff.,
204  ff.,  238f.  Der  Mitbeklagte  hat  gegen  die  Klage  selbständig  alle  obigen
Einwendungen,  die  der  Kläger  gegen  die  Anforderung  dahin  zu  machen
hat,  daß  sie  rechtswidrig  und  von  niemanden  zu  erfüllen  sei.

Im  Falle  der  Verurteilung  des  mitbeklagten  Dritten  kann  er  sowohl
wie  die  Schulaufsichtsbehörde  Berufung  einlegen.  Legt  er  nur  Berufung
ein,  so  ist  die  Schulaufsichtsbehörde  in  der  Berufungsinstanz  als  Partei
zu  beteiligen,  ebenso  in  der  Revifionsinstanz.  Ist  der  Kläger  mit  der
Klage  abgewiesen,  so  steht  es  bei  ihm,  ob  er  die  Berufung  gegen  beide
Beklagte  oder  nur  gegen  die  Schulaufsichtsbehörde  einlegen  will;  im
letzteren  Falle  ist  die  Behauptung,  daß  der  Drittbeklagte  haftbar  sei,  als
fallengelassen  anzusehen,  und  die  Berufung  kann  sich  nur  auf  die  anderweitige
  Rechtswidrigkeit  des  Beschlusses  oder  Leistungsunfähigkeit  des
Klägers  stützen.

Wenn  sich  der  Verwaltungsrichter  auch  hier  bei  seiner  Prüfung  an
die  Stelle  der  Schulaufsichtsbehörde  rücksichtlich  des  in  der  Anordnung  Geforderten
  zu  stellen  befugt  ist,  so  muß  er  doch  andere  Beschlüsse  der  Schulauffichtsbehörde,
  die  nicht  auf  Grund  des  §  47  gefaßt  sind,  sondern  die
Grundlage  für  solche  Beschlüsse  bilden,  als  für  sich  bindend  anerkennen,
  indem  sie  der  Kontrolle  des  Verwaltungsrichters  nicht  unterliegen.
Hat  z.  B.  die  Schulaufsichtsbehörde  darüber  befunden,  was  sie  nach  §5  18
Reg  Instr.  darf,  daß  ein  Schulbezirk  zu  teilen,  daß  in  einem  Schulbezirke
die  Errichtung  einer  neuen  Schule  erfolgen  soll  (Kunze-Kautz  1  903),  so
muß,  wenn  sich  durch  die  Anordnung  ein  Neubau  notwendig  macht,  der
Verwaltungsrichter  die  Entschließung  der  Schulaufsichtsbehörde  als  Grundlage
  für  seine  Beurteilung  anerkennen  und  darf  sich  nur  fragen,  ob  danach
ein  Neubau  notwendig  sei,  in  welcher  Weise  er  zu  erfolgen  habe  usw.

Bei  letzterer  Prüfung  har  er  das  ganze  Projekt  zu  beurteilen,
die  Höhe  der  Baukosten,  die  Lage  des  Bauplatzes,  die  zu  verwendenden
Materialien,  die  Größe  der  Schulräume  und  der  Dienstwohnungen  und,
falls  bestritten,  die  Leistungsfähigkeit  des  Verbandes.

Der  §  47  Abs.  4  bestimmt,  wie  die  §§  56  u.  66,  daß  das  Verwaltungsgericht
  zur  Vervollständigung  der  Klage  eine  angemessene
Nachfrist  gewähren  könne.  Aber  die  Klage  selbst  muß  fristgerecht  eingelegt
  worden  sein.  Um  die  Frist  zu  wahren,  muß  der  Kläger  Gründe
angeben,  weshalb  er  eine  Nachfrist  zur  Vervollständigung  braucht.  Meist
wird  die  Nachfrist  erbeten  werden,  weil  die  Ermittelungen  nach  dem  Rechtssubiekt,
  gegen  das  die  Klage  mit  zu  richten  ist,  und  das  für  den  Kläger  bei
der  Aufbringung  oder  Verteilung  der  Kosten  substituiert  werden  soll,  nicht
beendet  sind.  Obwohl  nach  §  63  LBG.  in  der  Klage  die  Person  des
Beklagten  genau  bezeichnet  werden  soll,  so  lassen  die  Verwaltungsgerichte
Klagen  gegen  den  Drittverpflichteten  auch  zu,  wenn  in  der  Klageschrift