14.  Abschnitt:  Offentl.  Volksschulen.  2.  Titel:  Borschriften  der  §8  46  ff.  ZustG.  427

die  Benennung  der  Beklagten  für  die  Nachschrift  vorbehalten  ist  und
in  derselben  dann  wirklich  erfolgt.  Aus  der  Klage  muß  sich  aber  ergeben,
daß  die  Klage  gegen  den  noch  zu  ermittelnden  Dritten  mit  gerichtet  wird
wwgl.  S.  700.  Ist  die  Frist  vergeblich  abgelaufen  oder  hat  es  der  Kläger
überhaupt  versäumt,  den  Dritten  mit  zu  belangen,  so  bleibt  ihm  immer
noch  die  fristlose  Klage  gegen  den  Dritten  auf  Erstattung  oder  Befreiung
von  der  Anforderung.

Ist  der  Anforderung  der  Schulaufsichtsbehörde  während  des  Streitverfahrens
  genügt  worden,  so  verwandelt  sich  die  Klage  auf  Substituierung
des  Dritten  (Abs.  2)  in  eine  Erstattungsklage.

Wegen  der  Verbindung  der  verschiedenen  Klagen  aus  §  47  sind
die  gleichen  Verhältnisse  aus  den  §§  56,  66  heranzuziehen.

d)  Baustreitigkeiten  der  Beteiligten  untereinander
(  47  Abs.  3  Zust  G.).

Nach  §  47  Abs.  3  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
(siehe  den  gleichen  Abschnitt  unter  „Wasser-  und  Wegepolizei“  und  über
den  Begriff  „Beteiligte“  die  Erk.  v.  24.  V.  93  u.  18.  XI.  93  —  O.
25  174)  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit
zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  einer  öffentlichen  Volksschule  obliegt,
der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.  Für  die  Klage  ist  keine
Frist  bestimmt.  Zuständig  ist  der  Kreisausschuß  (mit  nachfolgender  Berufung
  und  Revision)  und  bei  Stadtschulen  der  Bezirksausschuß  (mit
nachfolgender  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht),  und  zwar  dasjenige
  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Schule  liegt  (6  57  Abs.  2  zu  1  L.).

Die  Klage  betrifft  die  abstrakte  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit.
Mit  ihr  kann  nicht  eine  Feststellung  erreicht  werden,  was  zu  leisten  ist.
Dies  wird  bei  jedem  Baufalle  von  der  Schulaufsichtsbehörde  bestimmt,
und  darüber  kann  gemäß  §  47  Abs.  2  zwischen  ihr  und  dem  Herangezogenen
  gestritten  werden.

Die  Klage  ist  eine  reine  Feststellungsklage  (vgl.  S.  71f.),  sie  findet  nur
unter  den  Beteiligten  statt,  negativ  oder  positiv.  Nach  den  Klage=  oder
Widerklageanträgen  soll  eine  der  Parteien  als  Verpflichteter  anerkannt
werden.  Die  Klage  unterscheidet  sich  von  der  nach  §  46  Abs.  3  zulässigen
dadurch,  daß  bei  letzterer  nur  solche  abstrakte  Verbindlichkeiten  in  Betracht
kommen,  die  ein  Kontribuent  bei  der  Unterverteilung  einer  Schullast
im  gegebenen  Falle  auf  Anfordern  des  Schulvorstandes  gegenüber  der
Schulgemeinde  zu  erfüllen  haben  würde,  während  bei  einer  Klage  aus
S  47  Abs.  3  eine  Entscheidung  herbeigeführt  werden  soll,  wer  als  selbständiger
  Träger  der  allgemeinen  Schulbaulast  in  Betracht  kommt  und
wer  von  den  Parteien  diejenige  Last  zu  tragen  hälte,  die  im  Einzelfalle,
d.  h.  in  einem  bestimmten  Baufalle,  die  Schulaufsichtsbehörde  bei  der