428  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Oberverteilung  den  selbständigen  Trägern  der  Schulbaulast,  den  Gemeinden,
  Gutsbezirken,  Schulverbänden  oder  Dritten  auferlegen  kann.
Das  rechtliche  Interesse  muß  natürlich  wie  bei  der  Klage  nach
den  §§  56,  66  auch  hier  vorliegen  (§  256  B8  PO.;  Kunze-Kautz  1  919).
Parteien  sind  die  Gemeinden,  Gutsbezirke,  Schulverbände,  Kirchengemeinden,
  Patrone,  solche  Dritte,  denen  die  abstrakte  Baupflicht  obliegen
kann.  Die  Entscheidung  wirkt  nur  unter  den  Parteien.  Damit  nicht
widersprechende  Entscheidungen  fallen,  empfiehlt  es  sich,  die  Schulanfsichtsbehörde
  bei  zuladen.  Die  Entscheidung  ist  dann  auch  gegen  sie  gülng.
Im  übrigen  siehe  Kunze-Kautz  1  916  ff.  und  Ergde.

e)Zwangsetatisierung  (§  48  Zust  G.).

Unterläßt  oder  verweigert  ein  Schulverband  (Schulgemeinde,
Schulsozietät,  Schulkommune)  bei  öffentlichen  Volksschulen  in  anderen  als
den  im  §  47  Abs.  1  (Neu-  und  Reparaturbauten)  bezeichneten  Fällen  die
ihm  nach  öffentlichem  Rechte  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der
Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haushaltsetat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen  bzw.  zu  erfüllen,
  so  verfügt  der  Landrat,  bei  Stadtschulen  der  Regierungspräsident,
die  Eintragung  in  den  Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen
Ausgabe.  Gegen  die  Verfügung  des  Landrats  steht  dem  Schulverbande
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten
  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.  Die  Klagefrist
beträgt  zwei  Wochen.

Die  Klage  ist,  soweit  der  Kläger  zu  der  ihm  von  der  verfügenden
Behörde  angesonnenen  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  stan
seiner  einen  anderen  für  verpflichtet  erachtet,  zug  leich  gegen  diesen  zu
richten  (§  48).  Das  Verwaltungsgericht  kann  zur  Vervollständigung
der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.  Wird  die  Klage  gegen
den  Dritten  nicht  mit  erhoben,  so  bleibt  der  Anspruch  auf  Erstattung
des  Geleisteten,  der  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verfolgen  ist  (8  47
Abs.  4).  Uber  den  Begriff  Schulverband  vgl.  O##  G.  45  231.

Was  über  die  Zwangsetatisierung  gegen  Provinzial-  und  andere
Verbände  ausgeführt  ist,  gilt  im  allgemeinen  auch  hier.  Die  Leistungen,
von  denen  der  §  48  handelt,  beziehen  sich  nicht  auf  Neu-  und  Reparaturbauten,
  ebensowenig  auf  Aufbringung  und  Verteilung  von  Bankosten
47  Abs.  1);  es  liegt  kein  Bedürfnis  zur  Zwangsetatisierung  diefer
Kosten  vor;  denn  die  Anordnungen  nach  §  47  können  direkt  zwangsweise
durchgesetzt  werden.

Nach  der  Reg  Instr.  v.  23.  X.  17  und  den  sie  ergänzenden  Vorschriften
  ist  die  Regierung  als  Schulaufsichtsbehörde  u.  a.  zuständig  für:
die  Besetzung  bzw.  Bestätigung  der  Lehrerstellen,  die  Direktion  und  Aufsicht
  über  die  öffentlichen  Schulen,  die  Aufsicht  und  Verwaltung  des  ge-