14.  Abschnitt:  Sffentl.  Bolksschulen.  2.  Titel:  Vorschriften  der  §8  46  ff.  Zustö.  429

samten  Elementarschulwesens,  die  Regulierung  des  Schulgeldes,  die  Oberaufsicht
  über  die  Verwaltung  des  Schulvermögens,  die  Einrichtung  von
Schulsozietäten  und  ihre  Verteilung,  wo  Lokalumstände  es  nötig  machen
usw.  Die  Regierung  hat  mithin  solche  Anordnungen  zu  treffen,  die
im  Interesse  der  öffentlichen  Volksschulen  ihr  erforderlich  erscheinen;  sie
kann  Schulbezirke  teilen  oder  zusammenlegen,  die  Lehrkräfte  vermehren,
die  bestehenden  Schulen  erweitern,  zB.  statt  einer  einklassigen  eine  mehrklassige
  Schule  einrichten,  und  bestimmen,  daß  für  gewisse  Ortsteile  neue
Schulen  errichtet  werden  sollen  usw.  Werden  Anordnungen  in  diesem
Sinne  erlassen,  so  sind  sie  trotz  Einführung  der  Verwaltungsrechtsprechung
vom  Verwaltungsrichter  als  bestehend  anzuerkennen  und  nicht  auf  ihre  Zweckmäßigkeit
  oder  Notwendigkeit  hin  nachzuprüfen  (vgl.  §  49  Abs.  2  u.  3
ZustG.).  Das  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  von  Anforderungen  für  Volksschulen,
  v.  26.  V.  87  hat  die  Befugnisse  der  Regierung  zum  Teil  auf  die
Beschlußbehörden  (Kreis=  und  Bezirksausschuß,  Provinzialrat)  übertragen.
Auf  Schulbausachen  bezieht  sich  das  Gesetz  aber  nicht.

Die  Rechtslage  ist  nun  folgende:  Handelt  es  sich  um  „neue  oder
erhöhte“  Leistungen  der  Schulgemeinden  (oder  Dritter),  so  hat  der  Kreisausschuß,
  bei  Stadtschulen  der  Bezirksausschuß  (5  2  G.  v.  26.  V.  87)  mit
Rücksicht  auf  das  Bedürfnis  der  Schule  und  die  Leistungsfähigkeit
  des  Verpflichteten  beim  Mangel  des  Einverständnisses  der  Beteiligten
die  Anforderung,  aber  nur  soweit  solche  gesetzlich  von  einer  VBerwaltungsbehörde
  nach  ihrem  Ermessen  bestimmt  werden  darf,  festzustellen.
Von  der  Zuständigkeit  der  Beschlußbehörde  sind  demnach  von  vornherein
alle  Leistungen  ausgeschlossen,  die  durch  eine  positive,  objektive  Norm
nicht  nur  bezüglich  des  Umfanges,  sondern  auch  des  Eintritts  der  Verpflichtung
  fest  bestimmt  sind,  dergestalt,  daß  für  das  behördliche
Ermessen,  das  immer  die  Voraussetzung  der  Anwendbarkeit  des  §  2
G.  v.  26.  V.  87  ist,  kein  Raum  bleibt.  Das  letztere  Gesetz  will  nur  solche
Leistungen  treffen,  bei  welchen  zwar  eine  abstrakte  Verpflichtung  gesetzlich
besteht,  aber  die  Behörde  das  Erforderliche  anordnen  darf  und  anordnet.
  ,

Eine  solche  abstrakte  Norm  besteht  zB.  dahin,  daß  die  Schulgemeinde
alles  im  Schulinteresse  Erforderliche  aufzubringen  hat.  Auf  Grund  solcher
Norm  bestimmt  dann  die  Behörde,  was  und  wie  zu  leisten  ist.  Werden
die  bisherigen  Leistungen  einer  Schulgemeinde  überschritten,  so  gellen
die  Leistungen  als  „neu  und  erhöht“.  Das  „Neue"“  und  „Mehr“,  das
über  das  bisherige  Maß  hinausgeht,  bestimmt  die  Beschlußbehörde.  Ahnliche
  Anordnungen,  wie  sie  die  Schulaufsichtsbehörde  allgemein  zu  treffen
hat,  gibt  es  auch  bei  anderen  öffentlich-rechtlichen  Verhältnissen.  So  geben
einzelne  Gesetze  dem  Räumungspflichtigen  nur  allgemein  auf,  einen  Flußlauf
  zu  räumen  oder  ihn  zu  unterhalten.  Wird  diese  Räumungspflicht
gesetzlich  nicht  weiter  bestimmt  und  geregelt,  so  bestimmt  die  Wasser-