430  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

polizeibehörde  das  „Was“  und  „Wie“.  In  Wegesachen  verordnen  die
Gesetze  ebenfalls  meist  nur,  daß  der  Wegeunterhaltungspflichtige  die
Wege  dem  Verkehrsbedürfnisse  entsprechend  zu  unterhalten  habe.  Die
Wegepolizei  ordnet  dann  an,  was  dazu  gehört  und  wie  es  zu  leisten
ist.  In  den  beiden  genannten  Fällen  unterliegt  allerdings  die  Anordnung
  nach  den  §§  66  u.  56  Zust  G.  der  Kritik  des  Verwaltungsrichters
  auch  nach  der  Seite  des  Angemessenen  und  Notwendigen.  Diesen
Weg  hat  das  G.  v.  26.  V.  87  nicht  eingeschlagen;  von  der  Verwaltungsbeschlußbehörde
  werden  die  Leistungen  (also  was  und  wie  geleistet  werden
soll  und  wer  zu  leisten  hat)  festgestellt,  und  wenn  es  sich  um  „neue  oder
erhöhte“  Leistungen  handelt,  stellt  sie  der  Kreis=  oder  Bezirksausschuß
statt  der  Regierung  fest.  In  dem  Falle  des  Erk.  v.  6.  I.  92  (OBG.  22
147)  entschied  das  Oberverwaltungsgericht  hinsichtlich  der  Voraussetzungen
der  Anwendbarkeit  des  G.  v.  26.  V.  87:  „Für  die  Schulverbände  bestehl
  die  abstrakte  Pflicht,  bei  Behinderung  des  Lehrers,  soweit  das
Schulbedürfnis  beides  erfordert,  einen  Stellvertreter  anzunehmen  und  angemessen
  zu  remunerieren.  Aber  ob  und  wie  lange  ein  solches  Bedürfnis
obwaltet,  ob  und  welche  Remuneration  dem  Bertreter  zu  gewähren,  ist
durch  keine  positive  Vorschrift  entschieden,  vielmehr  durch  behördliches
Ermessen  zu  bestimmen  und  zwar  für  den  Einzelfall.“

Zu  beachten  ist,  daß  auf  die  Beschlußbehörden  durch  das  G.  v.
26.  V.  87  keine  weitergehenden  Zuständigkeiten  übergegangen  sind,  als  die
Schulaufsichtsbehörde  selbst  früher  besessen  hat.  Gegenüber  der  Zwangsetatisierung
  wirken  die  Beschlüsse  beider  Behörden  gleich.

Unterläßt  nun  oder  verweigert  ein  Schulverband,  die  von  der  Schulaufsichtsbehörde
  oder  dem  Kreis=  oder  Bezirksausschusse  zuständigerweise
festgestellte  Leistung  zu  genehmigen  oder  zu  erfüllen,  so  verfügt  der  Landrat
  (bei  Stadtschulen  der  Regierungspräsident)  die  Eintragung  in  den
Etat  oder  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgabe,  und  dagegen  ist
die  Klage  zulässig.

Der  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde  und  des  Kreisausschusses
hat  sich  im  Falle  des  Streites  auch  mit  der  Frage  zu  befassen,  wer  zu
leisten  hat.  Glaubt  der  Herangezogene,  daß  ein  Dritter  zu  der  Leistung
verpflichtet  sei,  so  muß  der  Dritte  in  der  Klage  gegen  die  Zwangsetatisierung
  als  Beklagter  mit  belangt  werden,  widrigenfalls  der  Einwand
hinfällig  ist  und  dem  Kläger  nur  die  Erstattungsklage  bleibt.  Es  ist  dies
eine  Abweichung  von  den  sonst  für  die  Anfechtung  von  Zwangssetatifierungen
  geltenden  Vorschriften.

Der  Verwaltungsrichter  hat,  wenn  die  Klage  gegen  den  Dritten
nicht  mit  gerichtet  ist,  nur  zu  prüfen,  ob  die  Feststellung  im  übrigen
gesetzmäßig,  besonders  zuständigerweise  erfolgt  ist  (Erk.  v.  4.  u.  18.  V.  92
—  OBG.  23  117  u.  125).

Was  die  Zuständigkeit  der  Beschlußbehörden  anlangt  (vgl.  O.