14.  Abschnitt:  Offentl.  Volksschulen.  2.  Titel:  Borschriften  der  §§  46  ff.  Zusts.  431

24  134,  27  137  u.  141),  so  ist  zu  beachten,  daß  die  Feststellung  der  Beschlußbehörden
  auf  die  Feststellung  konkreter  Leistungen  beschränkt  ist;
sie  dürfen  nicht  abstrakte  Normen,  nach  denen  andere,  als  die  bereits
geforderten  Leistungen  in  Zukunft  festzustellen  sind,  erlassen  (O##G.
27  141,  24  134).  So  ist  es  unzulässig,  allgemein  zu  bestimmen,  daß  den
Lehrern  bei  künftigen  Einkommensfestsetzungen  stets  die  auswärts  verbrachte
  Dienstzeit  anzurechnen  sei.

Während  die  Beschwerden  gegen  die  Feststellungen  der  Regierung
  an  den  Minister  gehen,  ist  gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses
  (bei  Stadtschulen  des  Bezirksausschusses)  die  Beschwerde
an  den  Provinzialrat  zulässig.  Die  Beschlüsse  des  Provinzialrats
können  mit  der  Klage  aus  §+  126  LVG.  angefochten  werden.  Gegen  Beschlüse
  des  Kreis-  oder  Bezirksausschusses  ist  diese  Klage  nicht  gegeben.

Das  Rechtsmittel  der  Klage  gegen  den  Dritten  gemäß  §  48  Abs.  2
Zust  G.  ist  nach  den  Vorgängen  bei  §5  56  u.  66  (Wege=  und  Wasserpolizei)
nicht  richtig  konstruiert.  Wird  (§  66)  bei  einer  Räumungsverfügung  der
Dritte  mit  beklagt,  so  steht  dem  Beklagten  der  Einwand  zu,  daß  die
Anordnung  zweckwidrig,  nicht  notwendig,  er  leistungsunfähig  sei.  Diese
Einwendungen  sind  dem  aus  §  48  Mitheklagten  versagt.  Während  derjenige,
  gegen  den  der  Kreisausschuß  eine  Leistung  feststellt,  in  der  Beschwerdeinstanz
  beim  Provinzialrate  die  Zweckwidrigkeit  und  seine  Leistungsunfähigkeit
  einwenden  kann,  darf  dies  der  Dritte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  gegen  die  Zwangsetatisierungsverfügung  nicht  mehr.  Das
ZustG.  (&amp;  48)  hätte  überhaupt  die  sinngemäße  Anwendung  des  §  47
Abs.  2  Satz  2  u.  Abs.  4  nicht  festsetzen,  nur  dem  Herangezogenen  die
Klage  auf  Ersatz  des  Geleisteten  geben  sollen.  Auch  gegen  die  jetzt  zugelassene
  Ersatzklage  kann  der  Einwand,  daß  die  Leistung  unzweckmäßig
usw.  sei,  nicht  mit  Erfolg  erhoben  werden.  Auf  diese  Weise  wird  der
Dritte  der  Einwendungen  beraubt,  die  der  zuerst  Herangezogene  wenigstens
im  Beschwerdeverfahren  anbringen  konnte.

Die  Schulaufsichtsbehörden  haben  für  gewisse  Verhältnisse,  3B.  für
die  Berechnung  des  Schulbrennholzbedarfes,  Normativbestimmungen
zu  erlassen.  Diese  Normatiobestimmungen  können  den  Selbstverwaltungskörpern
  zum  Anhalte  dienen,  sie  binden  die  letzteren  nicht.  Die  Selbstverwaltungskörper
  befinden  selbständig,  ob  und  wie  weit  sie  sich  den  Bestimmungen
  anschließen  wollen  (Erk.  v.  18.  VI.  97  O#G.  33  232).  Eine
Analogie  findet  sich  in  Schankkonzessionssachen.  Die  Konzessionsbehörde
(Kreis=  oder  Stadtausschuß)  hat  zu  prüfen,  ob  die  betreffenden  Räume
in  baulicher  und  gesundheitlicher  Beziehung  ausreichen.  In  dieser  Prüfung
  sind  sie  frei,  obwohl  die  Ministerialinstanz  (Min  Erl.  v.  26.  VIII.  86
u.  v.  1.  III.  90  —  Ml.  182  u.  51)  eine  nähere  Anleitung  für  die  Beurteilung
  gegeben  hat.  Anders  bei  der  Konzessionierung  von  Privatkrankenanstalten
  (6  30  Abs.  1  GewO.).  Hier  schreibt  das  Zust  G.  (5*  115)