432  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigketten  der  Berwaltungsgerichte.

ausdrücklich  vor,  daß  die  von  den  Medizinalbehörden  innerhalb  ihrer
gesetzlichen  Zuständigkeit  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen  über  die
gesundheitspolizeilichen  Anforderungen  maßgebend  sind.

Was  die  Zustellung  der  Zwangsetatisierungsverfügung  anlangt,
so  ist  zu  beachten,  daß  die  Zustellung  an  eine  juristische  Person  stattzufinden
  hat,  und  für  diese  eine  physische  Person,  die  jene  vertritt,  die
Empfängerin  ist.  Bei  Behörden,  Gemeinden  und  Korporationen  genügt
die  Zustelsung  an  den  Vorsteher  und  bei  mehreren  Vorstehern  nach
8  171  3P#.  an  einen  derselben  (Ml.  92  133,  84  37  u.  41).  Die
Vertretung  einer  Schulgemeinde  nach  außen  steht  dem  Schulvorstande  zu
(ogl.  6&amp;  46  ff.  SchulU  G.).

Im  übrigen  siehe  die  Zwangsetatisierungen  bei  den  Kommunalverbänden
  (§&amp;  19,  35  usw.  Zust  G.).

Auf  solche  Schulen,  die  die  politischen  Gemeinden  zu  unterhalten
haben,  bezieht  sich  §  48  ZustG.  nicht.  Der  Paragraph  gilt  noch  in
Westpreußen  und  Posen  im  bisherigen  Umfange.

Der  §  54  Schul  G.  bestimmt  ferner:

Der  §  48  Zust  G.  findet  auf  Gesamtschulverbände  Anwendung.
  Sofern  eine  Stadt  beteiligt  ist,  ist  nach  den  für  Stadtschulen
  geltenden  Vorschriften  zu  verfahren.

Die  Vollstreckung  der  Zwangsetatisierungsverfügung
steht  dem  Landrate  bzw.  dem  Regierungspräsidenten  zu,  nicht  der  Schulaufsichisbehörde
  (Min  Erl.  v.  13.  II.  89  Zent  Bl.  428),  auch  wenn
Klage  erhoben  und  diese  abgewiesen  ist.  Hat  die  Klage  Erfolg  gehabt,
so  ist  der  §  60  LVG.  maßgebend,  d.  h.  der  Borsitzende  des  Gerichts  hat
die  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Feststellungsverfügung  keine
Wirkung  hat.

Dritter  Titel.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unterhaltung  der  öffentlichen
Volksschulen,  v.  28.  VII.  O6.  (GS.  335.)

a)  Auseinandersetzung  zwischen  Schulverbänden  (§§P  4,  24).

Das  Schulll  G.  v.  28.  VII.  06,  das  am  1.  IV.  08  in  Kraft  getreien
ist  und  auf  die  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  keine  Anwendung
findet  (§  70),  stellt  als  Grundsatz  auf,  daß  Träger  der  Schullast  nunmehr
  die  bürgerlichen  Gemeinden,  Gutsbezirke  und  Gesamtschulverbände
  sind  (Kommunalprinzip).  In  den  Gemeinden  werden
die  Schullasten  als  Gemeindelast  aufgebracht,  in  den  Gutsbezirken  vom
Gutsbesitzer  getragen  (Schulverbände).  Bei  geteiltem  Besitze  im  Gutsbezirke
  können  die  andern  Besitzer  durch  ein  Statut  zu  den  Schullasten
herangezogen  werden  (§  8).  In  den  Gesamtschulverbänden  erfolgt