14.  Abschn.:  Offentl.  Volksschulen.  3.  Tit.:  Unterhaltung  öffentl.  Volksschulen.  433

die  Verteilung  der  Schullasten  auf  die  den  Verband  bildenden  Kommunal-=verbände
  nach  Maßgabe  des  §9.  Gutsbezirke  als  Träger  der  Schullasten
und  Gesamtschulverbände  haben  die  Rechte  der  Körperschaften  des
öffentlichen  Rechts  (von  Bremen,  Das  SchullG.  14ff.).  Jede
Stadt  (ogl.  §  16  Kommunalbeamten  G.  v.  30.  VII.  99)  bildet  in  der
Regel  einen  eigenen  Schulverband.  Stadtgemeinden  mit  mehr  als  25  Schulstellen
  können  mit  anderen  Schulverbänden  nur  unter  Zustimmung  aller
Beteiligten  zu  einem  Gesamtschulverbande  vereinigt  werden  (§  2).  Ganze
Kreise  zu  einem  Gesamtschuloerbande  zu  vereinigen,  ist  nicht  angängig
(PrBBl.  28  609).

Vom  1.  IV.  08  ab  hatten  die  neuen  Träger  der  Schullast  die
Pflichten  bereits  zu  übernehmen  gehabt,  bis  dahin  mußten  sie  gebildet
sein  (§  71).  Die  Schulsozietäten  hörten  damit  ipso  jure  auf,  Träger  der
Schullast  zu  sein,  ebenso  die  mit  eigener  Persönlichkeit  ausgerüsteten
Schulen.  Die  neuen  Verbände  treten  gewissermaßen  als  Erben  (§  1922
BGB.),  als  Universalsukzessoren,  an  ihre  Stelle  (6  24).  Bei  dem  Übergange
  der  Schullast  auf  die  neuen  Träger  sind  die  in  den  Aussest.
v.  25.  II.  07  u.  von  von  Brauchitsch  7  129  erwähnten  Fälle  zu  unterscheiden
  (vgl.  von  Tzschoppe,  Pr  VBl.  28  609).  Die  jüdischen  und  christlichjüdischen
  Schulverbände  (§  40)  und  die  aus  national-politischen  Rücksichten
  staatsseitig  errichteten  Schulen  (§  69)  fallen  nicht  unter  §  24.

Bei  dem  Übergange  des  Eigentums  der  alten  Verbände  auf  die
neuen  Träger  der  Schullast  gehen  Aktiva  und  Passiva  über,  der  Gläubiger
kann  sich  nur  an  den  neuen  Träger  halten.  Die  Grundstücke  brauchen
nicht  aufgelassen  zu  werden  (§§  925,  926  BGB.).

Hat  sich  der  Bezirk  der  aufgehobenen  Schulsozietät  über  den  Bereich
mehrerer  neuer  Schulverbände  erstreckt,  so  treten  diese  Verbände  zusammen
als  Rechtsnachfolger  auf.  Es  findet  zwischen  ihnen  eine  Auseinandersetzung
  statt.  Darüber  beschließt  zunächst  die  Schulaufsichtsbehörde
(ogl.  §  130  LGemO.  v.  3.  VII.  91).  Gegen  den  Beschluß  kann  jeder
beteiligte  Schulverband  gegen  den  anderen  innerhalb  zweier  Wochen  die
Klage  beim  Bezirksausschusse  (mit  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht)
  erheben  (§  4).  Die  Klage  ist  beim  Gerichte  einzulegen.  Die
Frist  darf  nicht  verlängert  werden,  doch  kann  das  Gericht  zur  Vervollständigung
  der  Klage  eine  Nachfrist  gewähren.  Die  Schulaufsichtsbehörde
ist  nicht  Partei,  ist  auch  nicht  beizuladen.  Hierbei  handelt  es  sich  um
eine  reine  Auseinandersetzung  (§&amp;  752  ff.  BGB.).  Eine  Ausgleichung
der  öffentlichen  Interessen  erfolgt  nicht.  Juristische  Schwierigkeiten  bietet
das  Verfahren  nicht.

Über  die  Bildung,  Anderung  und  Auflösung  der  Gesamtschulverbände
  beschließt  bei  Zustimmung  der  beteiligten  Gemeinden  und
Gutsbezirke  nach  Anhörung  des  Kreisausschusses,  sofern  eine  Stadt  beteiligt
  ist,  des  Bezirksausschusses,  die  Schulaufsichtsbehörde.  Bei