434  2.  ubteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte.

Widerspruch  der  Beteiligten  kann  auf  Antrag  der  Schulaufsichtsbehörde
die  Zustimmung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses,  sofern  eine  Stadt
beteiligt  ist,  des  Bezirksausschusses,  ergänzt  werden  (dagegen  Beschwerde
an  den  Provinzialrat,  §  3).  Über  die  Bermögensauseinandersetzung.
die  infolge  der  Bildung,  Anderung  oder  Auflösung  der  Schulverbände
notwendig  wird,  beschließt  ebenfalls  die  Schulaufsichtsbehörde.  Gegen
ihren  Beschluß  steht  den  Beteiligten  gegeneinander  die  auch  im  §  24  vorgesehene
  Klage  binnen  zwei  Wochen  beim  Bezirksausschusse  zu  (6  4).

Da  das  Schulll  G.  auf  die  Provinzen  Westpreußen  und  Posen  keine
Anwendung  findet  und  anderweilige  Vorschriften  über  die  Zulassung
des  Verwaltungsstreitverfahrens  bei  Auseinandersetzungen  infolge
von  Veränderungen  an  Schulsozietäten  dort  nicht  bestehen,  so  gibt  es
für  diese  Provinzen  überhaupt  kein  solches  Verwaltungsstreitverfahren.
Die  Schulaufsichtsbehörde  wird  daher  eine  Teilung  usw.  von  Schulverbänden
  möglichst  nur  dann  anordnen,  wenn  die  Verbände  über  die  Auseinandersetzung
  vorher  einig  sind.  Der  ordentliche  Rechtsweg  erscheim
nicht  ausgeschlossen.

Die  Vorschrift  in  §  4  (6  24)  weicht  von  den  Bestimmungen  bei
Abänderungen  von  Grenzen  der  Kommunalbezirke  erheblich  ab  (von  Bremen
a.  a.  O.  Anm.  zu  §  4).

In  neuerer  Zeit  (vgl.  5  3  L#emO.  v.  3.  VII.  91,  8  3  LGem  .
für  Schleswig-Holstein  v.  4.  VII.  92,  §  3  für  Hessen-Nassau  v.  4.  VIII.  97,
*  3  für  Hohenzollern  v.  2.  VII.  00)  erfolgt  die  Auseinandersetzung  bei
Anderung  der  Grenzen  von  Gemeinden  auf  erweiterter  Grundlage.
Die  LGemO.  v.  3.  VII.  91  §  3  spricht  direkt  von  der  „Ausgleichung
der  öffentlich-rechtlichen  Interessen“.  Insbesondere  können  einzelne  Beteiligte
  im  Verhältnisse  zu  anderen,  die  bereits  vor  der  Vereinigung  für
sich  allein  Fürsorge  für  gewisse  kommunale  Zwecke  getroffen  haben,  oder  die
vorwiegend  Lasten  in  die  Gemeinschaft  einbringen,  zu  Vorausleistungen
verpflichtet  werden.  Auch  eintretende  Erleichterungen  dürfen  Berücksichtigung
  finden.  Der  für  die  Veränderung  der  Grenzen  von  Zweckkverbänden
  geltende  §  130  spricht  ebenfalls  von  der  Ausgleichung  der
öffentlichen  Interessen  und  von  Vorausleistungen.  Nach  dem
Schulll  G.  soll  nur  „eine  Auseinandersetzung“  des  Aktiv=  und  Passivvermögens
  stattfinden;  danach  sind  die  Bestimmungen  der  LGem  O.  für
die  Auslegung  des  §  4  Schull  G.  nicht  bestimmend,  vielmehr  bietet  eine
Analogie  nur  der  §  3  KreisO.  v.  13.  XII.  72.  Die  Beschluß=  oder
erkennende  Behörde  entscheidet  danach  lediglich  als  Schiedsrichter  er
aequo  et  bono,  ob  und  wie  die  Aktiven  und  Passiven  zu  teilen  sind.

Es  ist  sinnentsprechend  anwendbar,  was  die  Entsch.  v.  20.  I.  03
(O##.  42  94)  ausspricht:

„Eine  Grenzveränderung  begründet  Ansprüche  zwischen  den
beteiligten  kommunalen  Körperschaften  auf  Ausgleichung  wegen  Mehr-