14.  Abschn.:  Offentl.  Volksschulen.  3.  Tit:  Unterhaltung  öffentl.  Bolksschulen.  435

belastung  mit  kommunalen  Pflichten  oder  Schmälerung  der  Steuerkraft
nicht  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  sondern  nur  insoweit,
  als  das  Gesetz  die  Geltendmachung  der  etwaigen  Ansprüche
ausdrücklich  zugelassen  hat.  Im  Gebiete  des  Hannoverschen
Provinzialrechts  bildet  bei  dem  Fehlen  dahingehender  gesetzlicher
Vorschriften  den  Gegenstand  einer  im  Verwaltungswege  zu  bewirkenden
Auseinandersetzung  nur  eine  Gemeinsamkeit  von  Rechten  und
Pflichten,  die  durch  die  Kommunalbezirksveränderung  entstanden  ist.
Unter  diesem  Gesichtspunkte  kann  indes  außer  der  Armenlast  das
Aktio=  und  Passivvermögen  in  die  Ausseinandersetzung  einbezogen
  werden.“

Unbedenklich  wird  derjenigen  Gemeinde,  die  bei  der  Auseinandersetzung
  ein  bisher  gemeinsames  Schulgebäude  verliert,  ein  Ersatz  zu
geben  sein.

Was  übrigens  eine  bürgerliche  (politische)  Gemeinde  oder  ein  Gutsbezirk
  ist,  wie  er  entsteht  und  aufhört  zu  bestehen,  richtet  sich  nach  den
Städte=  und  Landgemeindeordnungen  der  betreffenden  Landesteile.  In
Schleswig-Holstein  bilden  in  den  Kreisen  Norder-=  und  Süderdithmarschen
und  Husum  die  Kirchspiele,  nicht  die  Bauern=  und  Dorsschaften  die
bürgerlichen  Gemeinden  im  Sinne  des  SchulllG.  Die  Bauernschaften
können  aber  die  Schullasten  übernehmen  (ogl.  von  Bremen  14).

b)  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  der  Gesamtschulverbände
  (6  54),  im  Gutsbezirke  (&amp;  8).

Der  Verbandsvorsteher  verteilt  (Oberverteilung)  die  Leistungen  für
die  Schule  auf  die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  und  Dritte,  die  öffentlichrechtlich
  dazu  verpflichtet  find.  Gegen  die  Veranlagung  steht  den
Gemeinden  (Gutsbezirken)  und  den  Dritten,  die  wie  Gemeinden  beizutragen
  haben,  binnen  vier  Wochen  (bei  der  Beschwerde  nach  §  46  Zust  G.
beträgt  die  Frist  drei  Monate)  der  Ein  spruch  beim  Vorsteher  zu.  Gegen
den  Einspruchsbeschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Zuständig  ist  der  Kreisausschuß,  und
sofern  eine  Stadt  beteiligt  ist,  der  Bezirksausschuß.  Einsprüche  haben
keine  aufschiebende  Wirkung.  Der  Entscheidung  im  Berwaltungsstreiiverfahren
  unterliegen  ferner  Streitigkeiten  der  Beteiligten  untereinander
über  ihre  im  öffentlichen  Rechte  begründeten  Berpflichtungen  zu
Leistungen  für  den  Verband.  Die  letztere  Klage  ist  fristlos.  Sie  kann
auch  als  Ersatzklage  angestellt  werden.  Die  Zuständigkeit  ist  wie  bei
der  Reklamationsklage.  Die  Rechtsmittel  sind  nicht  beschränkt.

Die  Unterverteilung  auf  die  einzelnen  Gemeindemitglieder
(§&amp;  7,  8)  wird  durch  §  54  nicht  betroffen.  In  Gemeinden  werden  die
Schullasten  als  Gemeindelast  aufgebracht;  die  Rechtsmittel  gegen  die
Heranziehung  richten  sich  nach  den  Borschriften  über  die  Heranziehung