436  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Berwaltungsgerichte

von  Gemeindelasten.  In  Gutsbezirken  (5  8)  werden  die  Schullasten  vom
Gutsbesitzer  getragen.  Steht  ein  Gutsbezirk  nicht  ausschließlich  im
Eigentume  des  Gutsbesitzers  oder  steht  innerhalb  des  Gutsbezirkes  einer
anderen  Person  (physischen  Person,  Gesellschaft,  Genossenschaft  usw.)  ein
Erbbaurecht  (§5  1012f  f.  BGB.)  zu  oder  wohnen  im  Gutsbezirke  Steuerpflichtige,
  die  nicht  in  einem  Lohn=  oder  Dienstverhältnisse  zum  Gutsbesitzer
  stehen,  so  find  auf  seinen  Antrag  die  Schullasten  mit  der  Maßgabe
unterzuverteilen,  daß  die  Beitragspflicht  und  das  Verfahren  den
Vorschriften  des  Komm  Abg  G.  v.  14.  VII.  93  angepaßt  wird.  Die  Vorschriften
  hierüber  ergehen  durch  ein  Statut  (Muster  siehe  Pr  BBl.  29  327).
das  der  Kreisausschuß  zu  erlassen  und  der  Bezirksausschuß  zu  bestätigen
hat.  Die  danach  zu  erhebenden  Schullasten  gelten  mithin  als  Kommunnallasten.
  Der  Gutsvorsteher  tritt  an  Stelle  des  Gemeindevorstehers,  bei
ihm  ist  Einspruch  zu  erheben  und  gegen  ihn  richtet  sich  die  Klage,  die
beim  Kreisausschusse  anzubringen  ist  (das  übrige  zu  vergl.  im  Abschnitte
„Kommunalabgaben“  u.  §  8  G.  v.  8.  III.  71  GS.  130  u.  §  13  G.  v.
23.  IV.  06  GS.  159).  Die  durch  das  Statut  festgesetzte  Steuerpflicht
kann  auch  die  in  Lohn  und  Dienst  des  Gutsbesitzers  und  anderer  Dienstherren
  stehenden  Personen  ergreifen.

c)  Beanstandung  der  Beschlüsse  des  Schulvorstandes  von
Gesamtschulverbänden  (8  53  Abs.  8).

In  Gesamtschuloerbänden  erfolgt  die  Verwaltung  der  im  §  43
Abs.  1  u.  2  u.  §  47  Abs.  2  bezeichneten  Schulangelegenheiten  durch  den
Schulvorstand  und  den  Verbandsvorsteher  (5  49).  Der  Schulvorstand
  besteht  aus  Vertretern  der  zum  Schulverbande  gehörigen  Gemeinden
  und  Gutsbezirke.  Der  Verbandsvorsteher  ist  die  ausführende
Behörde.  Er  vertritt  den  Schulverband  nach  außen  (5  53  Abs.  4).

Beschlüsse  des  Schulvorstandes,  die  seine  Befugnisse  überschreiten,
oder  die  Gesetze,  das  Gemeinwohl  oder  das  Interesse  des  Verbandes
verletzen,  hat  der  Verbandsvorsteher  zu  beanstanden.  Gegen  die
Verfügung  steht  dem  Schulvorstande  die  Klage  im  Verwaltungsstreuverfahren
  beim  Bezirksausschusse  binnen  zwei  Wochen  zu.  Der  Schaulvorstand
  bestellt  sich  einen  eigenen  Vertreter.

Die  Vorschrift  im  §  53  enthält  nicht  die  Worte  (aus  §6  15,  29  5*
„mit  aufschiebender  Wirkung“  und  „unter  Angabe  der  Gründe“;  es  ist
aber  selbstverständlich,  daß  die  Beanstandung  aufschiebende  Wirkung  hat
und  daß  der  Verbandsvorsteher  Gründe  für  die  Beanstandung  angibt.

Abweichend  von  den  sonstigen  Bestimmungen  für  Gemeindeangelegenheiten
  (Zust  G.  §§  15,  29  usw.)  soll  die  Beanstandung  auch  geschehen
dürfen,  wenn  das  Gemeinwohl  oder  das  Interesse  des  Verbandes
verletzt  find.

Beklagter  ist  der  Verbandsvorsteher.  Gegen  die  Entscheidung  des