14.  Abschn.:  Offentl.  Bolksschulen.  3.  Tit.:  Unterhaltung  öffentl.  Volksschulen.  437

Bezirksausschusses  ist  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  gegeben.
  Die  Klage  ist  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen.

Die  Schulaufsichtsbehörde  darf  den  Berbandsvorsteher  anweisen
die  Beanstandung  auszusprechen.

Im  übrigen  siehe  die  Ausführungen  zu  „Beanstandungen“  ber
Provinzen,  Kreisen,  Städten,  Landgemeinden.

d)  Disziplinarverfahren  (8§  44  III,  45  Abs.  2,  47  Abs.  6,  8  48,
Z  50  Abs.  8,  55).

In  Stadtgemeinden  wird  für  die  Verwaltung  der  Volksschulangelegenheiten
  eine  Stadtschuldeputation  gebildet,  die  Organ  des
Gemeindevorstandes  und  als  solches  verpflichtet  ist,  seinen  Anordnungen
Folge  zu  leisten  (6  43).  Die  Schuldeputation  übt  zugleich  die  nach
dem  G.  v.  11.  III.  72  (GS.  183)  den  Gemeinden  und  deren  Organen
vorbehaltene  Teilnahme  an  der  Schulaufsicht  aus.  Sie  besteht:

1.  aus  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes  (Beigeordnete,  Schöffen,

Stadtschulräte);

2.  aus  Mitgliedern  der  Stadtverordnetenversammlung;
3.  aus  sachverständigen  Personen  (Rektoren,  Lehrer);
4.  aus  Geistlichen  oder  Rabbinern.

Ein  Mitglied  der  Schuldeputation,  das  die  Pflichten  verletzt,
die  ihm  als  solchem  obliegen,  oder  das  sich  durch  sein  Verhalten  innerund
  außerhalb  seiner  Tätigkeit  als  Mitglied  der  Deputation  der  Achtung,
des  Ansehens  oder  des  Vertrauens,  die  die  Zugehörigkeit  zu  einer
Deputation  erfordert,  unwürdig  macht  oder  gemacht  hat,  kann,  wenn  es
zu  den  oben  unter  Nr.  2—4  bezeichneten  Personen  gehört,  von  der
Zugehörigkeit  zur  Schuldeputation  durch  Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde
  ausgeschlossen  werden.  Gegen  diese  Verfügung  steht  dem  Mitgliede
  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  im  Berwaltungsstreitverfahren  beim
Bezirksausschusse  zu.  Beklagt  wird  die  Schulaufsichtsbehörde.  Gegen  die
Entscheidung  ist  Berufung  gegeben.  Die  Klage  ist  bei  dem  Gerichte  einzureichen.


Durch  Gemeindebeschluß  können  als  Organe  der  Schuldeputation
  für  eine  oder  mehrere  Volksschulen  Schulkommissionen
eingesetzt  werden.  Auch  diese  Mitglieder  der  Schulkommission  können  wie
die  Mitglieder  der  Schuldeputation  durch  Verfügung  der  Schulaufsichtsbehörde
  ausgeschlossen  werden;  sie  haben  die  gleichen  Rechtsmittel.  Die
Mitglieder  der  Schuldeputation  und  Schulkommission  der  Landgemeinden
und  Gutsbezirke  unterliegen  dem  gleichen  Disziplinarrechte,  die  Klage
geht  aber  an  den  Kreisausschuß  (mit  Berufung  und  Revision),  während
die  Borschriften,  die  hinsichtlich  der  Mitglieder  der  Stadtschuldeputation
und  der  Stadtschulkommission  erlassen  find,  auch  auf  die  Mitglieder  der

Deputationen  und  Kommissionen  Anwendung  finden,  die  ein  Gesamt-Kunze,
  Berwaltungsstreitversahren.  29