438  2.  Abteilung:  Anderweitige  Zuständigkeiten  der  Verwaltungsgerichte.

schulverband  einsetzt.  Die  Vorstände  der  Gemeinden  und  die  Mitglieder
der  Vorstände  (Bürgermeister,  Schulze,  Beigeordnete,  Schöffen,  Stadtschulräte)
  unterliegen  diesen  Disziplinarvorschriften  nicht.  Das  Verfahren
gegen  Mitglieder  der  Schuldeputation  auf  Ausschluß  ist  nachgebildet  dem
Verfahren  wegen  Berhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Gemeindebeamte
  (ZustG.  &amp;#§  20  Ziff.  2,  36  Ziff.  1,  2,  3  usw.).  Die  Einlegung
der  Klage  gegen  die  Schulaussichtsbehörde  hat  aufschiebende  Wirkung.
In  materieller  Hinsicht  wird  auf  die  Vorschriften  des  G.  v.  21.  VII.  52
und  den  Abschnitt  „Disziplinarsachen“  verwiesen.

Fünfzehnter  Abschnitt.
Provbinzen.

Erster  Titel.

Einleitung.

Der  preußische  Staat  zerfällt  in  Provinzen,  Regierungsbezirke  und
Kreise  (&amp;1  LBG.).  Die  Stadt  Berlin  ist  aus  dem  Kommunalverbande
der  Provinz  Brandenburg  ausgeschieden  (§  2),  der  Oberpräsident  der
Provinz  Brandenburg  ist  zugleich  Oberpräfident  von  Berlin  (6  41).  Die  Provinzen
  sind:  Ostpreußen,  Westpreußen  (G.  v.  19.  III.  77),  Brandenburg,
Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,
Westfalen,  Hessen-Nassau,  Rheinprovinz,  dazu  die  Hohenzollernschen  Lande.
Durch  den  Staatsvertrag  vom  7.  XII.  49  sind  die  Fürstentümer  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen  mit  Preußen  vereinigt
worden.  Für  die  Hohenzollernschen  Lande  (Erl.  v.  30.  IV.  51  Ml.  109)
besteht  die  Regierung  zu  Sigmaringen  und  der  Bezirksausschuß  daselbst
(J  35  LBG.).  Sovweit  die  Gesetze  nichts  anderes  vorschreiben,  tritt  dort
an  die  Stelle  des  Oberpräsidenten  und  des  Provinzialrats  der  zuständige
Minister  (5  5).  Die  evangelischen  geistlichen  Behörden  ressortieren  von
dem  Konfistorium  in  Coblenz,  die  höheren  Schulanstalten  vom  Provinzialschulkollegium
  daselbst,  die  Bergbehörden  von  dem  Oberbergamte  in
Bonn.

Es  bestehen  jetzt  35  Regierungsbezirke  (Berlin  nicht  gerechnen):
Königsberg,  Gumbinnen,  Danzig,  Marienwerder,  Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,
Stettin,  Köslin,  Stralsund,  Posen,  Bromberg,  Oppeln,  Breslau,  Liegmi#,
Magdeburg,  Merseburg,  Erfurt,  Schleswig,  Hannover,  Hildesheim,  Lüneburg,
  Aurich,  Stade,  Osnabrück,  Münster,  Minden,  Arnsberg,  Cassel,
Wiesbaden,  Düsseldorf,  Cöln,  Trier,  Aachen,  Coblenz,  Sigmaringen.
Jede  Regierung  hat  einen  Bezirksausschuß.  Abgesehen  von  Cassel,
Wiesbaden  (Regulativ  v.  11.  XI.  68  GS.  999  u.  v.  17.  XI.  71  GS.  299)
und  Sigmaringen  bilden  die  Regierungsbezirke  keine  Kommunal.
verbände.  Der  Regierungsbezirk  Schleswig  fällt  territorial  mit  der
Provinz  Schleswig-Holstein  zusammen.  Der  Kommunalverband  der